Verschachtelte Anwendungen

General terms and conditions of carriage

Allgemeine Beförderungsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

Begriffsbestimmungen / 1 Massgebendes Recht / 2 Anwendungsbereich der Beförderungsbedingungen / 3 Ausfüllung des Luftfrachtbriefes / 4 Frachtraten / 5 Annahme der Güter zur Beförderung / 6 Gütersendungen während der Beförderung / 7 Verfügungsrecht des Absenders über die Güter / 8 Auslieferung / 9 Abhol-, Zustell- und Stadtzubringerdienste / 10 Vortransport und Nachtransport / 11 Aufeinanderfolgender Luftfrachtführer / 12 Haftung / 13 Beschränkung der Haftung / 14 Ausführender Luftfrachtführer / 15 Fristen für Ersatzforderungen und Klagen / 16 Verrechnung / Abtretung / 17 Anwendbares Recht / Gerichtsstand / 18 Entgegenstehendes Recht / 19 Abänderungen und Verzichte / 20 Datenschutz

 

Begriffsbestimmungen

Abholdienst
ist die Landbeförderung abgehender Gütersendungen von der Abhol-stelle zum Abgangsflughafen.

Abkommen

ist eines oder mehrere der nachfolgenden Abkommen, soweit es auf den Beförderungsvertrag anwendbar ist:

• Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr; abgeschlos-sen in Montreal am 28.05.1999 (Montrealer Übereinkommen)
• Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförde-rung im internationalen Luftverkehr; abgeschlossen in Warschau am 12.10.1929 (Warschauer Abkommen)
• Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag am 28.09.1955
• Montrealer Protokoll Nr. 4 vom 25.09.1975 (MP 4)
• Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitli-chung von Regeln über die von einem anderen als dem vertragli-chen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Guadalajara am 18.09.1961, (Ab-kommen von Guadalajara)

Absender

ist diejenige Person oder Unternehmung, deren Name oder Bezeich-nung im Luftfrachtbrief als Vertragspartner beim Abschluss des Be-förderungsvertrages von Gütern in dem dafür vorgesehenen Feld ein-getragen ist.

Agent

ist diejenige Person oder Unternehmung, die, sofern sich aus dem Beförderungsvertrag nichts anderes ergibt, ausdrücklich oder still-schweigend befugt ist, namens oder im Auftrag des Luftfrachtführers und/oder des Absenders in Bezug auf die Beförderung zu handeln.

Aufeinanderfolgender  

ist derjenige Luftfrachtführer, der aufgrund eines einheitlichen Luftfrachtführer Beförderungsvertrages mit einem oder mehreren anderen Luftfracht-führern die Beförderung als einheitliche Leistung erbringt.

Ausführender  

ist derjenige Luftfrachtführer, der auf Grund einer Ermächtigung des Luftfrachtführer vertraglichen Luftfrachtführers die Beförderung ganz oder zum Teil durchführt, ohne aufeinander folgender Luftfrachtführer zu sein.

Beförderung 

ist die unentgeltliche oder entgeltliche Beförderung von Gütern auf-grund eines Luftbeförderungsvertrages auf dem Luft - oder Landweg. 

Beförderungsvertrag  

ist die zwischen dem Absender und dem Luftfrachtführer mündlich oder schriftlich abgeschlossene Vereinbarung über die vom Luft-frachtführer zu übernehmende Beförderung einschliesslich der Frachtraten.

Code-Sharing 

ist die gleichzeitige Verwendung einer nicht operativen Flugnummer neben der operativen Flugnummer eines anderen Luftfrachtführers, der die Beförderung durchführt.

Empfänger 

ist diejenige Person oder Unternehmung, deren Name oder Bezeich-nung im Luftfrachtbrief in dem dafür vorgesehenen Feld eingetragen ist und an die der Luftfrachtführer die Güter vorbehaltlich anderer Weisungen zu übergeben hat.

Frachtraten/Tarife  

sind diejenigen gewichts– oder wertbezogenen Entgelte und Gebühren des Luftfrachtführers, die für die vom Absender gewählte Beförderung und Beförderungsform am Tage der Ausstellung des Luftfrachtbriefes gültig oder zwischen den Parteien des Luftfrachtvertrages vereinbart worden sind. 

Frachtnachnahme

ist die Erhebung des im Luftfrachtbrief eingetragenen Frachtbetrages vom Empfänger. 

Gut / Güter  

sind alle Gegenstände, die vom Luftfrachtführer befördert werden oder befördert werden sollen, einschließlich Postsendungen soweit die Beförderungsbedingungen aufgrund der geltenden internationalen Abkommen auf solche anwendbar sind. Auch unbegleitetes Gepäck und Tiere, die aufgrund eines Luftfrachtbriefes befördert werden, sind Güter in diesem Sinne.

Luftfrachtbrief 

ist die von dem Absender oder in seinem Namen ausgefüllte, als „Luftfrachtbrief“ bezeichnete Urkunde; sie erbringt den Beweis für den Vertrag zwischen Absender und Luftfrachtführer über die Beförderung von Gütern.

Luftfrachtführer 

ist der den Luftfrachtbrief ausgebende Luftfrachtführer bzw. bei Ver-wendung einer anderen Aufzeichnung im Sinne von Artikel 3 Ziffer 3 diejenige Person, die in der anderen Aufzeichnung als Luftfrachtführer bezeichnet wird, sowie jeder, der die Fracht unter dem Luftfrachtbrief befördert

Nachnahme 

ist die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Absender und Luft-frachtführer bei Auslieferung der Gütersendung vorzunehmende Er-hebung eines im Luftfrachtbrief als an den Absender zahlbar bezeich-neten Betrages durch den Luftfrachtführer vom Empfänger (Waren-wertnachnahme).  

Tage 

sind volle Kalendertage, einschliesslich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Feststellung einer Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausgabe des Beförderungsdokuments oder der Tage des Flugbeginns nicht mitgerechnet. 

Zustelldienst

ist die Landbeförderung ankommender Gütersendungen vom Be-stimmungsflughafen zum Empfänger oder zu dem von ihm bezeich-neten Vertreter oder zur Aufbewahrung durch die zuständigen Behör-den, falls dies vereinbart ist. 

 

Artikel 1: Massgebendes Recht

1.  Jede durch den Luftfrachtführer von ihm oder durch Dritte durchgeführte Beförderung ein-schliesslich aller damit zusammenhängenden, von ihm geleisteten Dienste unterliegen:

a) dem für die Beförderung gültigen Abkommen, soweit es auf die Beförderung Anwen-dung findet,
b) dem sonstigen nationalen und internationalen Recht, soweit es auf die Beförderung Anwendung findet,
c)  sonstigen nationalen und internationalen Regierungsverordnungen, Anordnungen und Auflagen, soweit diese auf die Beförderung Anwendung finden,
d)  diesen Beförderungsbedingungen und anderen vom Luftfrachtführer festgesetzten Be-dingungen, Regeln, Vorschriften und Flugplänen (jedoch nicht den darin festgesetzten Ankunfts- und Abflugzeiten); diese können in jeder Geschäftsstelle und an den Flughä-fen, von denen der Luftfrachtführer regelmäßigen Linienverkehr betreibt, eingesehen werden. 


2. Für die Zwecke des Abkommens sind die vereinbarten Zwischenlandeplätze, die falls erfor-derlich vom Luftfrachtführer geändert werden können, diejenigen Orte – mit  Ausnahme des Abgangs- und Bestimmungsortes – die im Luftfrachtbrief bezeichnet oder  in den Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandeplätze für die  Strecke angegeben sind.

 

Artikel 2:  Anwendungsbereich der Beförderungsbedingungen

1. Grundlage
Keine der Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen weicht zum Nachteil des Ab-senders oder Empfängers von zwingendem oder übergeordnetem Recht ab, soweit solche Abweichungen nicht zugelassen sind.

2. Allgemeines

Jede Beförderung von Gütern, einschliesslich aller damit zusammenhängenden Dienste, die zu den in Verbindung mit diesen Beförderungsbedingungen veröffentlichten Frachtraten ausgeführt werden, unterliegt unter Berücksichtigung von Artikel 1 diesen Beförderungsbe-dingungen und veröffentlichten Tarifen in ihrer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Luft-frachtbriefes durch den Luftfrachtführer gültigen Fassung oder den zwischen den Vertrags-partnern vereinbarten Tarifen. Der Luftfrachtführer kann Dritte zur Erbringung der geschul-deten Beförderungsleistungen bestimmen.

3. Unentgeltliche Beförderung
Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, für unentgeltliche Beförderungen die An-wendbarkeit dieser Bedingungen ganz oder teilweise auszuschließen. 

4. Chartervereinbarungen
Werden Güter aufgrund einer mit dem Luftfrachtführer geschlossenen Chartervereinbarung befördert, so unterliegt die Beförderung den hierfür anwendbaren Charterbedingungen des Luftfrachtführers, soweit solche bestehen. Die vorliegenden Beförderungsbedingungen fin-den nur insoweit Anwendung, als dies in der Chartervereinbarung vorgesehen ist. Stehen dem Luftfrachtführer keine auf die Chartervereinbarung anzuwendenden Charterbedingun-gen zur Verfügung, so finden diese Bedingungen auf die Vereinbarung Anwendung, es sei denn, dass sich der Luftfrachtführer das Recht vorbehält, die Anwendung aller oder eines Teiles dieser Bedingungen auszuschliessen. Bei Nichtübereinstimmung der Vorschriften dieser Bedingungen mit den Bestimmungen der Chartervereinbarung gehen letztere vor. Der Absender, der eine Beförderung aufgrund einer Chartervereinbarung annimmt, unterwirft sich dadurch den Bestimmungen dieser Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie mit dem Absender ausdrücklich vereinbart sind oder nicht.

5. Änderungen ohne Anzeige

Sofern nicht nach den maßgebenden Gesetzen, Regierungsverordnungen, Anordnungen und Auflagen etwas anderes bestimmt ist, können diese Beförderungsbedingungen und die veröffentlichten Frachtraten und Gebühren ohne vorherige Anzeige abgeändert werden. Eine Abänderung in dieser Weise kann jedoch nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des Luftfrachtbriefes bzw. der anderen Aufzeichnung im Sinne von Artikel 3 Ziffer 3 durch den Luftfrachtführer erfolgen.

6. Anwendbarkeit für die USA und Canada
Die vorliegenden Beförderungsbedingungen finden keine Anwendung auf Beförderungen innerhalb der USA oder Canada oder einem Ort in den USA oder Kanada und einem Ort ausserhalb der USA oder Kanada, sofern in den USA oder Canada anwendbare „Tariffs“ in Kraft sind. Die auf solche Beförderungen anwendbaren „Tariffs“ sind in den Räumlichkeiten des Luftfrachtführers einsehbar.

 

Artikel 3: Ausfüllung des Luftfrachtbriefes

1. Luftfrachtbrief

Soweit die Beförderung den Bestimmungen des Warschauer Abkommens von 1929 oder in der Fassung von Den Haag unterliegt, muss der Absender den Luftfrachtbrief in der vom Luftfrachtführer vorgeschriebenen Art und Weise und mit der vorgeschriebenen Anzahl von Durchschriften ausfüllen oder in seinem Namen ausfüllen lassen. Er muss diesen Luft-frachtbrief dem Luftfrachtführer gleichzeitig mit der Übergabe aushändigen oder in elektroni-scher Form zur Verfügung stellen. Die Fracht und gegebenenfalls festgesetzte Gebühren muss der Luftfrachtführer in den Luftfrachtbrief einsetzen bzw. einsetzen lassen. Der Luft-frachtführer kann verlangen, dass der Absender getrennte Luftfrachtbriefe ausfüllt oder in seinem Namen ausfüllen lässt, wenn es sich um mehr als ein Packstück handelt, oder wenn die Gütersendung nicht geschlossen in einem Flugzeug befördert werden kann, oder wenn sie nicht ohne Verstoss gegen Regierungsvorschriften oder Bestimmungen des Luftfracht-führers mit einem einzigen Luftfrachtbrief befördert werden kann.

2. Elektronischer Luftfrachtbrief
Der Frachtbrief kann, sofern der Luftfrachtführer diese Möglichkeit bereit hält, vom Absender in elektronischer Form ausgestellt und/oder gespeichert und mittels der hierfür vom Luftfrachtführer vorgesehenen Signatur unterzeichnet werden. Er muss Zeitpunkt der Übergabe des Gutes körperlich verfügbar sein. 
Offene Frachtbegleitpapiere dürfen vom Luftfrachtführer elektronisch gespeichert (gescannt) werden; Satz 2 dieser Bestimmung gilt entsprechend. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, physisch zu befördernde Frachtbegleitpapiere nach elektronischer Speicherung unabhängig von der Frachtbeförderung unmittelbar an den Bestimmungsort zu senden. 

3. Andere Aufzeichnung

Soweit die Beförderung nicht den Bestimmungen des Warschauer Abkommens von 1929 oder in der Fassung von Den Haag unterliegt, kann anstelle eines herkömmlichen Luft-frachtbriefes jede andere Aufzeichnung verwendet werden, die die Angaben über die auszu-führende Beförderung enthält. In diesem Fall muss der Luftfrachtführer dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung über die Güter aushändigen, die es ihm er-möglicht, die Sendung genau zu bestimmen und auf die in diesen anderen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben zurückzugreifen. Der Luftfrachtführer darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis einer Auslieferung einsetzen. Diese andere Aufzeichnung ist dem Luftfracht-brief gleichzusetzen und ist in diesen Beförderungsbedingungen immer von dem Begriff „Luftfrachtbrief“ mit umfasst. 

4. Äußerlich erkennbare Verfassung und Zustand der Güter

Sind Verfassung und Zustand der Güter und/oder der Verpackung äusserlich erkennbar mangelhaft, so hat der Absender im Luftfrachtbrief einen entsprechenden Vermerk zu ma-chen. Unterlässt er dies oder ist die Angabe ungenau, so kann der Luftfrachtführer auf dem Luftfrachtbrief einen entsprechenden Vermerk oder eine Berichtigung einsetzen.

5. Vorbereitung, Vervollständigung oder Berichtigung durch den Luftfrachtführer
Der Luftfrachtführer kann den Luftfrachtbrief auf ausdrücklichen oder stillschweigenden Wunsch des Absenders ausfüllen; in diesem Fall wird bis zum Beweis des Gegenteils ver-mutet, dass der Luftfrachtführer im Auftrag des Absenders gehandelt hat. Enthält der mit den Gütern übergebene Luftfrachtbrief nicht alle erforderlichen Einzelheiten, oder enthält er Fehler, so ist der Luftfrachtführer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ihn nach bestem Kön-nen zu vervollständigen oder zu berichtigen.

6. Verantwortung für Einzelangaben
Der Absender haftet dem Luftfrachtführer und Dritten für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben, die von ihm oder seinen Beauftragten oder vom Luftfrachtführer gemäss Zif-fer 4 und 5 in den Luftfrachtbrief eingetragen werden, sowie für die von ihm oder seinen Be-auftragten dem Luftfrachtführer gemachten Angaben oder Erklärungen über die Güter oder deren Wert. Er haftet für alle Schäden, die dem Luftfrachtführer oder Dritten aus der Unrich-tigkeit, Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der genannten einzelnen Angaben erwachsen. Im Falle von Gütersendungen gegen Nachnahme ist ausschliesslich der Absender für die Eintragung des Nachnahmebetrages in den Luftfrachtbrief verantwortlich. Der Luftfrachtfüh-rer haftet nicht für die Unterlassung der Einziehung des Nachnahmebetrages, wenn dieser nicht oder nicht richtig vom Absender eingetragen ist. 

7. Form, Änderungen 
Die Unterschrift des Luftfrachtführers und diejenige des Absenders können gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden. Luftfrachtbriefe, deren Eintragungen abgeändert oder radiert sind, braucht der Luftfrachtführer nicht anzunehmen. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die im Sinne von Absatz 2 vorgesehene Form gleich, so-fern sie den Aussteller erkennbar macht.

 

Artikel 4: Frachtraten

1. Massgebende Frachtraten und Gebühren

Die gemäss diesen Bedingungen maßgebenden Frachtraten und Gebühren sind diejenigen Tarife des Luftfrachtführers, die am Tage der Ausstellung des Luftfrachtbriefes gültig oder die zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden sind. Die Frachtraten und Gebühren gelten für die gewählte Beförderungsform und -strecke.

2. Grundlage für Frachtraten

Frachtraten und Gebühren für die Beförderung richten sich nach dem Gesamtgewicht oder dem Gesamtumfang, je nachdem was grösser ist und gegebenenfalls nach dem Zuschlag für die vom Absender gewählte Transportform gemäss den Tarifen.

3. Nicht in den Frachtraten und Gebühren eingeschlossene Leistungen 

Die Frachtraten und Gebühren gelten für die Beförderung von Gütersendungen auf dem Luftwege bzw. durch Bodenersatzverkehr zwischen Flughäfen oder anderen Landeplätzen in den oder in der Nähe der angegebenen Orte. Sofern in den veröffentlichten Tarifen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, schliessen die Frachtraten und Gebühren folgende Leistungen nicht ein:

a) Abhol- und Zustellbringerdienste zu und von den Flugplätzen, von denen aus der Luft-frachtführer seine Dienste durchführt, 
b) Lagergeld, 
c) Versicherungsgebühren, 
d) Nachnahmegebühren, 
e) verauslagte Gebühren, 
f) Kosten, welche dem Luftfrachtführer bei der Zollabfertigung der Güter erwachsen, oder welche Dritten erwachsen, gleichgültig, ob sie als Vertreter des Absenders, des Emp-fängers, des Eigentümers der Güter oder des Luftfrachtführers handeln, 
g) Gebühren oder Strafen, die durch zuständige Behörden auferlegt oder eingezogen wer-den, einschliesslich Abgaben und Steuern, 
h) Kosten, die dem Luftfrachtführer bei der Ausbesserung fehlerhafter Verpackung erwach-sen, 
i) Frachtraten für die Beförderung, das Umladen oder die Rückbeförderung von Gütern mit anderen Verkehrsmitteln, sowie die Fracht für die Rückbeförderung zum Ausgangspunkt, 
j) Preisaufschläge, 
k) andere ähnliche Leistungen oder Kosten. 

4. Zahlung der Frachtbeträge 
a)  Frachtraten und Gebühren werden in der Währung angegeben, die sich aus den mass-gebenden Frachttarifen ergibt. Sie können in jeder für den Luftfrachtführer annehmbaren Währung gezahlt werden. Wird die Zahlung in einer anderen als der vom Luftfrachtführer veröffentlichten Währung geleistet, so ist sie zu dem hierfür gültigen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Ausstellung des Luftfrachtbriefes zu leisten. Die Bestimmungen dieses Absatzes unterliegen den massgebenden Devisengesetzen und Vorschriften der zu-ständigen Behörde.

b) Der volle in Betracht kommende Frachtbetrag, gleichgültig ob er vorausgezahlt wird oder nachzunehmen ist, sowie Kosten, Abgaben, Steuern, Gebühren, Auslagen und sonstige Zahlungen, die der Luftfrachtführer geleistet hat, oder die ihm erwachsen sind oder noch erwachsen und alle anderen dem Luftfrachtführer zu zahlenden Beträge werden mit Ab-schluss des Beförderungsvertrages als geschuldet angesehen, unabhängig davon ob die Fracht verloren geht oder beschädigt wird, nicht am Bestimmungsort ankommt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig ausgeliefert werden kann.

c) Alle Frachtraten, Gebühren und sonstige Beträge sind bei Übernahme der Güter durch den Luftfrachtführer fällig und zahlbar. Sie können jedoch vom Luftfrachtführer auch an-lässlich jeder Dienstleistung aufgrund des Luftfrachtbriefes nachgenommen werden.

d) Bei allen Gebühren, Auslagen, Kosten, die zur Zeit der Übergabe der Güter zur Beförde-rung nicht endgültig bestimmbar sind, kann der Luftfrachtführer vom Absender die Hin-terlegung eines Betrages verlangen, den er zur Deckung dieser Gebühren, Auslagen und Kosten als ausreichend ansieht. Jeder vom Luftfrachtführer dem Absender oder vom Absender dem Luftfrachtführer im Zusammenhang mit dieser Hinterlegung geschuldete Restbetrag ist nach Erfüllung des Beförderungsvertrages und nach Feststellung der ge-nauen Höhe dieser Kosten und Auslagen zu zahlen.

e) Der Absender verpflichtet sich zur Zahlung aller unbezahlten Gebühren, Kosten und Auslagen des Luftfrachtführers. Der Absender verpflichtet sich auch zur Zahlung aller Kosten, Ausgaben, Geldbußen, Strafen, Verspätungs- und sonstigen Schäden, die dem Luftfrachtführer dadurch erwachsen können, oder die er dadurch erleiden kann, dass die Gütersendung Gegenstände umfasst, deren Beförderung durch Gesetz verboten ist,  oder dadurch, dass eine ungesetzliche, unrichtige oder ungenügende Beschreibung, Kennzeichnung, Nummerierung, Adressierung, Verpackung der Güter vorliegt, oder dass der Schaden durch das Fehlen, die Verspätung oder Unrichtigkeit einer Ausfuhr- oder Einfuhrerlaubnis, durch sonstige unrichtige Bescheinigungen oder Dokumente,  oder durch falsche Zollbewertung oder unrichtige Gewichts- oder Rauminhaltsangabe entstanden ist. Durch die Annahme der Sendung oder durch die Ausübung irgendwelcher anderen Rechte aus dem Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Empfänger zur Zahlung der Frachtraten, Gebühren und Auslagen, soweit sie nicht im Voraus entrichtet wurden; dies entbindet jedoch den Absender nicht von seiner gleichlautenden Zahlungs-verpflichtung. Wegen jedem der vorgenannten Fälle hat der Luftfrachtführer ein Zurück-behaltungsrecht an ihm zur Beförderung vom Absender oder in seinem Auftrag von Drit-ten übergebenen Gütern. Wird keine Zahlung geleistet, so hat er das Recht, über die Güter durch öffentlichen oder freihändigen Verkauf zu verfügen, vorausgesetzt, dass er den Absender oder Empfänger vor dem Verkauf an die im Luftfrachtbrief angegebene Adresse hiervon durch schriftliche Mitteilung unterrichtet hat; er hat das Recht, sich aus dem Erlös eines solchen Verkaufs für alle geschuldeten Beträge zu befriedigen. Ein sol-cher Verkauf entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung etwaiger Fehlbe-träge, für die der Absender und der Empfänger weiterhin haften. Das Recht des Luft-frachtführers zur Zurückhaltung, zum Verkauf und zur Einziehung der geschuldeten Be-träge wird durch die Anerkennung der Zahlungspflicht nicht verwirkt oder beeinflusst, so-fern nicht tatsächlich gezahlt wurde oder, soweit es sich um das Recht des Luftfrachtfüh-rers zur Einziehung der geschuldeten Beträge handelt, sofern nicht die Güter ausgeliefert oder der Besitz daran übertragen wurde.

f) Überschreiten Bruttogewicht, Abmessungen, Stückzahl oder deklarierter Wert der Güter tatsächlich die der Berechnung der Frachtraten und Gebühren zugrunde gelegten Werte, so ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Zahlung der der Überschreitung entsprechenden Frachtraten und Gebühren nachzufordern.

g) Sendungen unter Frachtnachnahme werden nach den in den Tarifen aufgeführten Län-dern und gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen angenommen. Der Luftfrachtführer hat in jedem Fall das Recht, Frachtnachnahmesendungen in ein Land zu verweigern, dessen Bestimmungen den Umtausch von Geld in andere Währungen oder die Überweisung von Geld in andere Länder nicht zulassen oder aus sonstigen Gründen die Versendung unter Frachtnachnahme verweigern. Auskünfte über die Länder, nach welchen eine Versendung unter Frachtnachnahme möglich ist, sind in den Geschäftsräumen des Luftfrachtführers erhältlich.

 

Artikel 5: Annahme der Güter zur Beförderung

1. Wertgrenzen für ein Luftfahrzeug

Die Grenze des Wertes einer Gütersendung oder einer Summe von Gütersendungen, die in einem einzelnen Luftfahrzeug befördert werden dürfen, wird vom Luftfrachtführer festge-setzt. Überschreitet eine einzelne Gütersendung die Grenzen, so darf sie nicht in einem Luftfahrzeug befördert werden, sondern wird nach dem pflichtgemässen Ermessen des Luft-frachtführers auf zwei oder mehrere Luftfahrzeuge aufgeteilt. Der Luftfrachtführer hat das Recht, die Beförderung von Sendungen mit einem Luftfahrzeug zu verweigern, wenn ein Gesamtwert deklariert ist, der zur Verletzung dieses Grundsatzes führen würde.

2. Verpackung und Kennzeichnung der Güter; Wertdeklaration 
a) Der Absender hat das Gut in für die sichere Luftbeförderung geeigneter Weise so zu verpacken, dass es vor Verlust, Beschädigung oder Verderb geschützt ist und keinen Personen- oder Sachschaden verursachen kann. Der Absender hat bei der Versendung raub – oder diebstahlsgefährdeten Gutes eine neutrale, den Inhalt nicht anzeigende Verpackung zu wählen. Jedes Packstück muss leserlich und dauerhaft mit dem Namen und der vollen Postanschrift des Absenders und Empfängers versehen sein.

b) Gefahrgut ist nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen als solches zu kennzeichnen. Gefahrgut, sofern es zur Beförderung angenommen wird, sowie Wert-fracht oder lebende Tiere sind vom Absender mit der vom Luftfrachtführer für die Beför-derung solcher Güter bereit gehaltenen Transportform einschliesslich des hierfür veröf-fentlichten Zuschlages zu versenden.

c) Der Absender hat bei jeder Beförderung die Möglichkeit, bei Übergabe des Gutes an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig an-zugeben (besonders zu deklarieren) und den verlangten Zuschlag zu entrichten.

d) Im Falle von Nachnahmesendungen müssen die Buchstaben „C.O.D.“ vom Absender le-serlich auf jedem einzelnen Packstück neben Namen und Anschriften des Absenders und des Empfängers angebracht sein. 

3. Zulässige Güter
Unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorrichtungen und geeigneter Laderaum zur Verfügung stehen, wird der Luftfrachtführer die Beförderung von allgemeinem Handelsgut und sonstigen Gütern, Waren und Erzeugnissen aller Art übernehmen, sofern ihre Beförde-rung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bedingung ist jedoch:


 die Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr dürfen nicht durch Gesetze eines Landes, von welchem, in welches oder über welches der Flug erfolgt, verboten sein,
 die Güter müssen in einer für die Luftbeförderung geeigneten Weise verpackt sein,
 die Güter müssen mit den erforderlichen Begleitpapieren versehen sein,
 die Güter dürfen nicht das Luftfahrzeug, die Sicherheit des Fluges, von Personen oder Sachen gefährden oder das Befinden an Bord befindlicher Passagiere beeinträchtigen.

4. Güter, die nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden

Sprengstoffe, lebende Tiere, verderbliche Güter und sonstige Gegenstände, die in den ein-schlägigen Bestimmungen des Luftfrachtführers aufgeführt sind, werden nur unter den dort festgelegten Bedingungen angenommen.

5. Verantwortlichkeit bei Nichtbeachtung der Bedingungen für beschränkt zur Beförde-rung zugelassene Gegenstände

Die Verantwortung für die Beachtung der Bedingungen über Güter, die nicht oder nur bedingt zur Beförderung zugelassen sind, liegt bei dem Absender des Gutes, der sich verpflichtet, den Luftfrachtführer für jeden Verlust, Schaden, für jede Verzögerung, Haftpflicht oder Strafe zu entschädigen, die ihm aus der Beförderung dieses Gutes erwachsen könnte. 

6. Verweigerung der Beförderung

Der Luftfrachtführer kann, ohne dafür zu haften, die Beförderung einer Sendung verweigern, wenn der Absender sich trotz Aufforderung weigert, den Frachtbetrag oder einen geforderten Teil hiervon zu zahlen. 

7. Recht des Luftfrachtführers zur Besichtigung

Der Luftfrachtführer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt aller Gütersendungen zu prüfen.

8.  Tracking Devices

Einrichtungen des Absenders zur Sendungsverfolgung oder zur Aufzeichnung von transport- oder sendungsbezogenen Daten am oder im Sendungsgut mit automatischer Datenübermittlung (sog. “active tracking devices”) müssen dem Luftfrachtführer spätestens bei Buchung der Sendung unter Nennung des verwendeten Produkts angezeigt werden. Sie sind nur zulässig, wenn sie eigens für den Einsatz an Bord von Flugzeugen entwickelt und nach behördlichen Vorgaben zertifiziert sind oder den vom Luftfrachtführer aufgestellten Bedingungen entsprechen. Durch ihren Einsatz werden keine zusätzlichen Pflichten des Luftfrachtführers begründet. Der Einsatz solcher Einrichtungen (sog. “tracking devices”) ist ausschließlich zu Qualitätssicherungszwecken zulässig und gewonnene Daten dürfen nicht für die Begründung von Ansprüchen verwendet werden. 

 

Artikel 6: Gütersendungen während der Beförderung

1. Befolgung von Anordnungen der zuständigen Behörden

Der Absender muss alle massgebenden Gesetze, Zoll- und sonstigen Regierungsbestim-mungen jedes Landes befolgen, von welchem aus, durch welches, über oder in welches das Gut befördert wird, einschliesslich derjenigen über die Verpackung, Kennzeichnung und Markierung, Beförderung oder Auslieferung des Gutes; er hat alle Angaben zu machen und dem Luftfrachtbrief alle Papiere beizufügen, die zur Erfüllung gesetzlicher Forderungen er-forderlich sind. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Angaben oder Papiere nachzuprüfen. Der Luftfrachtführer haftet weder dem Absen-der noch Dritten für Verlust oder Kosten, die dadurch entstehen, dass der Absender es un-terlässt, diese Bestimmungen zu erfüllen.

2. Barauslagen und Zollformalitäten

Der Luftfrachtführer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Zölle, Steuern oder Gebühren vorzulegen und Auslagen für die Güter zu machen. Der Absender und der Empfänger haften jeder für sich und als Gesamtschuldner für ihre Erstattung. Kein Luftfrachtführer ist ver-pflichtet, im Zusammenhang mit der Beförderung oder Rückbeförderung der Güter Kosten zu übernehmen oder Vorschüsse zu leisten, es sei denn, nach vorheriger Zahlung durch den Absender. Ist es erforderlich, die Güter an einem Ort durch den Zoll einzuführen, so sind die Güter dort als an die im Luftfrachtbrief als Zollempfänger angegebene Person gerichtet anzusehen oder, falls eine solche Person nicht angegeben ist, an den Luftfrachtführer, der die Güter zu diesem Ort befördert, oder an den Zollempfänger, den der Luftfrachtführer angibt. Für diese Zwecke gilt eine vom Luftfrachtführer beglaubigte Abschrift des Luft-frachtbriefes als Original. 

3. Flugpläne, Streckenführung, Flugzeuge und Ausfall von Flügen
a) Sofern die Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung über Abflug– oder Auslie-ferungszeiten der zu befördernden Güter getroffen haben, ist für den Beginn und die Durchführung der Beförderung oder für die Auslieferung der Güter keine Zeit festgesetzt. Der Luftfrachtführer übernimmt, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung nach Satz 1 getroffen wurde, keine Verpflichtung, die Güter mit einem bestimmten Luftfahrzeug, un-ter einer bestimmten Flugnummer oder auf bestimmten Strecken zu befördern oder nach einem bestimmten Flugplan an einem Punkt einen Anschluss zu erreichen. Der Luft-frachtführer ist berechtigt, die Strecke oder Strecken für die Gütersendung nach Kapazi-täten oder Verfügbarkeiten auszusuchen oder, auch wenn diese im Luftfrachtbrief ange-geben sind, davon abzuweichen. Weder die in Flugplänen noch anderweitig angegebe-nen Zeiten, noch die im Luftfrachtbrief eingetragenen Flugnummern und Flugdaten stel-len deshalb eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne von Satz 1 dar; dadurch werden die Rechte des Berechtigten wegen Verspätung nicht berührt. Kein Angestellter, Agent, Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ist berechtigt, den Luftfrachtführer durch Erklärungen oder Feststellungen über die Abgangs - oder Ankunftsdaten oder –zeiten oder über die Durchführung eines Fluges zu verpflichten.

b) Der Beförderungsvertrag umfasst keine Gewähr für ein bei der Beförderung zu verwen-dendes Luftfahrzeug oder für dessen Eignung zur Beförderung des Gutes, auf das sich der Beförderungsvertrag bezieht. Der Luftfrachtführer kann ohne Ankündigung einen anderen Luftfrachtführer, oder ein Ersatzluftfahrzeug einsetzen. Er kann diesbezüglich auch Code-Sharing durchführen.

c) Der Luftfrachtführer kann ohne Ankündigung einen Flug oder das Recht auf Weiterbe-förderung streichen, beenden, verändern, verlegen oder verschieben, oder einen Flug ohne oder nur mit einem Teil der Güter fortsetzen, falls es ihm aus folgenden Gründen ratsam erscheint:

(I) wegen eines außerhalb seines Einflusses stehenden Ereignisses (hierzu gehören unter anderem: Wetterbedingungen, Naturereignisse, höhere Gewalt, Streiks, Aufstände, bürgerliche Unruhen, Embargos, Kriege, Feindseligkeiten, Aufruhr, un-sichere internationale Lage, Terrorismus oder staatliche Warnungen vor Terroris-mus oder Krieg); hierbei ist es gleichgültig, ob das Ereignis tatsächlich eingetreten ist, oder erst droht, oder gemeldet worden ist, oder ob sich daraus eine Verspätung, eine Forderung, eine Auflage, ein Zwischenfall oder eine Zwangslage mittelbar oder unmittelbar ergibt, oder

(II) wegen eines Ereignisses, das nach vernünftigem Ermessen nicht vorauszusehen, zu erwarten oder vorherzusagen war, oder

(III) wegen Vorschriften, Forderungen oder Auflagen einer Regierung, oder

(IV) wegen eines Mangels an Arbeitskräften, Betriebsstoff oder Einrichtungen, oder wegen Arbeitsschwierigkeiten des Luftfrachtführers oder von ihm eingesetzter Dritter.

d) Wird ein Flug aus in c) näher dargelegten Gründen gestrichen, verlegt, oder wird er an einem anderen Ort als dem Bestimmungsort beendet, oder wird die Beförderung einer Sendung gestrichen, verlegt, vorverlegt oder beendet, so erwächst dem Luftfrachtführer daraus keine Haftung. Wird die Beförderung der Sendung oder eines Teiles davon been-det, so wird ihre Ablieferung durch den Luftfrachtführer an einen Spediteur zur Weiterbe-förderung oder Auslieferung oder Lagerung als ordnungsgemässe Auslieferung gemäß dem Luftfrachtbrief angesehen; der Luftfrachtführer haftet nicht mehr dafür; er ist lediglich verpflichtet, dem Absender oder dem Empfänger an die im Luftfrachtbrief angegebene Anschrift die Verfügung über die Sendung mitzuteilen. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Sendung über jede andere Strecke zu befördern oder sie als Vertreter des Absenders oder des Empfängers mit jeder anderen Beförderungsgelegenheit weiterzuleiten. Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Frachtbetrag zugeschlagen. Erfolgt die Streichung, Verlegung oder die Beendigung der Beförderung an einem anderen als dem frachtbriefmäßigen Bestimmungsort aus vom Luftfrachtführer zu vertretenen Gründen, so erfolgt die Beförderung bis zur Ablieferung nach Wahl des Luftfrachtführers auf dessen Kosten.

e) Im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften ist der Luftfrachtführer befugt, den Vorrang einer Beförderung sowohl zwischen Gütersendungen untereinander als auch zwischen Gütersendungen und anderem Beförderungsgut, Post und Fluggästen zu be-stimmen und zu entscheiden, welche Gegenstände befördert und welche nicht befördert werden sollen oder zu irgendeiner Zeit oder an irgendeinem Ort ausgeladen werden sol-len; er kann jeden Flug ohne alle oder einzelne Teile einer Gütersendung fortsetzen.

4. Rechte des Luftfrachtführers zur Verfügung über Gütersendungen während der Beförderung

Ist es zur Abwehr eines Schadens oder zur Vermeidung einer Gefahr nach Auffassung des Luftfrachtführers notwendig, eine Gütersendung an einem Ort vor, während oder nach der Beförderung anzuhalten, so kann er unter Benachrichtigung des Absenders und/oder des Empfängers an die im Luftfrachtbrief angegebene Anschrift die Gütersendung auf Rech-nung, Gefahr und Kosten des Absenders, und/oder Empfängers der Sendung in einem La-gerhaus oder an einem anderen verfügbaren Platz oder bei der Zollbehörde einlagern; der Luftfrachtführer kann die Gütersendung auch einem anderen Luftfrachtführer zu Weiterbe-förderung an den Empfänger übergeben. Absender und Empfänger der Gütersendung haf-ten dem Luftfrachtführer als Gesamtschuldner für alle ihm hieraus erwachsenden Ausgaben oder Gefahren und müssen ihn hierfür entschädigen.

 

Artikel 7: Verfügungsrecht des Absenders über die Güter

1. Verfügungsrecht des Absenders über die Güter 
Der Absender ist unter der Bedingung, dass er alle Verpflichtungen aus dem Beförderungs-vertrag und aus Ziffer 2 erfüllt und das Verfügungsrecht nicht in einer Weise ausübt, dass dadurch der Luftfrachtführer oder die anderen Absender geschädigt werden, berechtigt, über die Sendung in folgender Weise zu verfügen. Er kann
a) sich die Gütersendung am Abgangs- oder Bestimmungsflughafen zurückgeben lassen,
b) sie unterwegs während einer Landung anhalten, 
c) sie am Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person als den im Luftfrachtbrief bezeichneten Empfänger ausliefern lassen oder 
d) sie zum Abgangsflughafen zurückbringen lassen. 

2. Ausübung des Verfügungsrechts

Das Verfügungsrecht über die Güter darf nur durch den Absender oder einen von ihm be-zeichneten Vertreter ausgeübt werden und muss sich auf die gesamte unter einem Luft-frachtbrief zu befördernde Gütersendung erstrecken. Das Verfügungsrecht über die Güter kann nur ausgeübt werden, wenn der Absender oder sein Vertreter den ihm ausgehändigten Teil des Luftfrachtbriefes vorlegt. Weisungen über die Verfügung müssen schriftlich und in der vom Luftfrachtführer vorgeschriebenen Form gegeben werden. Führt die Ausübung des Verfügungsrechts zu einem Wechsel in der Person des Empfängers, so gilt der neue Emp-fänger als der in dem Luftfrachtbrief bezeichnete. 

3. Zahlung der Kosten

Der Absender ist haftbar und verpflichtet, dem Luftfrachtführer für jeden Verlust oder Scha-den, den dieser infolge der Ausübung des Verfügungsrechts erlitten hat, Ersatz zu leisten. Der Absender muss dem Luftfrachtführer alle durch die Ausübung seines Verfügungsrechts entstandenen Kosten erstatten.

4. Unvermögen des Luftfrachtführers zur Ausführung der Weisungen

Erscheint dem Luftfrachtführer die Ausführung der Weisung des Absenders praktisch nicht durchführbar, so hat er den Absender unverzüglich zu verständigen. Die Kosten dafür wer-den den Frachtkosten zugeschlagen.

5. Umfang des Rechts des Absenders

Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt des Eintreffens der Güter am Bestimmungsort. Verweigert der Empfänger die Annahme der Güter oder - im Anwen-dungsbereich des Warschauer Abkommens von 1929 bzw. 1955 - des Luftfrachtbriefes, o-der ist er nicht erreichbar, so lebt das Verfügungsrecht des Absenders wieder auf.

 

Artikel 8: Auslieferung

1. Auslieferung an den Empfänger
a) Sofern im Luftfrachtbrief nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, erfolgt die Auslieferung der Sendung an den im Empfängerfeld des Luftfrachtbriefs bezeichneten Empfänger. Die Auslieferung an den Empfänger gilt als erfolgt, wenn die Sendung ge-mäß den geltenden Gesetzen oder Zollvorschriften an eine Zoll- oder andere zuständige Behörde ausgeliefert worden ist, wenn der Luftfrachtführer dem Empfänger eine Er-mächtigung übergeben hat, die diesem die Möglichkeit gibt, die Freigabe der Sendung zu erwirken, und wenn er die in Ziffer 2 dieses Artikels („Anzeige der Ankunft“) geforderte Mitteilung über die Ankunft abgesendet hat.
b) Die Auslieferung der Sendung durch den Luftfrachtführer erfolgt nur gegen schriftliche Quittung des Empfängers und nach Erfüllung aller sonstigen Bestimmungen des Luft-frachtbriefes und dieser Beförderungsbedingungen.

2. Anzeige der Ankunft

Sofern die Sendung nicht gemäß Artikel 10 weiterzusenden ist, wird bei Fehlen anderer Weisungen dem Empfänger oder der zu benachrichtigenden Person die Ankunft der Güter-sendung angezeigt; die Anzeige erfolgt in der vom Luftfrachtführer gewählten Form entweder durch schriftliche oder mündliche, auch fernmündliche Mitteilung. Die schriftliche Mitteilung kann auch per Fax oder mittels elektronischer Post (E-Mail) erfolgen. Der Luftfrachtführer haftet nicht, wenn diese Mitteilung nicht empfangen wird oder sich verspätet. 

3. Ort der Auslieferung 
Sofern zwischen dem Absender oder dem Empfänger und dem Luftfrachtführer keine Zustellung an die Adresse des Empfängers vereinbart worden ist, muss der Empfänger die Auslieferung der Gütersendung am Bestimmungsflughafen annehmen und sie dort abholen.

4. Unterlassung der Übernahme durch den Empfänger
a) Weigert sich der Empfänger oder unterlässt er es, die Sendung nach ihrer Ankunft an dem im Luftfrachtbrief angegebenen Bestimmungsort abzunehmen, so wird – vorbehalt-lich der Bestimmung der Ziffer 5 („Verfügung über verderbliches Gut“) – der Luftfracht-führer versuchen, etwaige im Luftfrachtbrief vermerkte Weisungen des Absenders zu be-folgen. Sind keine solchen Weisungen vermerkt, oder können sie vernünftigerweise nicht ausgeführt werden, so kann der Luftfrachtführer nach Benachrichtigung des Absenders über die Nichtannahme durch den Empfänger wie folgt verfahren. Er kann

 die Gütersendung mit seinem eigenen Dienst oder auf jedem anderen Wege zum Abgangsflughafen zurückführen, um dort Weisungen des Absenders abzuwarten, oder
 die Gütersendung nach mindestens 30-tägiger Lagerung durch öffentlichen oder privaten Verkauf im ganzen oder in mehreren Teilen veräußern.

b) Absender und Empfänger haften gesamtschuldnerisch für alle Kosten und Auslagen, die sich aus der Nichtannahme der Sendung oder in Verbindung damit ergeben, einschließ-lich der durch die Rückführung der Gütersendung erwachsenden Fracht. Wird die Güter-sendung zum Abgangsflughafen zurückgeführt und weigern sich Absender oder Eigen-tümer, diese Zahlung binnen 14 Tagen nach der Rückführung zu leisten, oder versäumen sie dies, so kann der Luftfrachtführer durch öffentlichen oder privaten Verkauf über die Gütersendung oder über Teile davon verfügen, nachdem er dem Absender an die im Luftfrachtbrief angegebene Anschrift mit zehntägiger Frist von seiner Absicht Kenntnis gegeben hat.

c) Im Falle des Verkaufs der Güter gemäß den obigen Bestimmungen entweder am Be-stimmungsort oder an dem Ort, an den die Gütersendung zurückgeführt worden ist, hat der Luftfrachtführer das Recht, aus dem Erlös des Verkaufs sämtliche ihm und anderen Anspruchsberechtigten entstandene Kosten für Fracht, Gebühren, Vorschüsse und Aus-lagen zuzüglich der Verkaufskosten an sich selbst und an Dritte auszuzahlen, ein etwaiger Überschuss ist zur Verfügung des Absenders zu halten. Der Verkauf einer Sendung entlastet jedoch den Absender und den Eigentümer nicht von der Verpflichtung, etwaige Fehlbeträge zu zahlen.

5. Verfügung über verderbliches Gut 

Erleidet eine im Besitz des Luftfrachtführers befindliche Sendung, die leicht verderbliches Gut enthält, eine Verspätung, oder wird sie nicht abgeholt oder ihre Annahme am Bestim-mungsort verweigert, oder droht ihr aus anderen Gründen Verderb, so kann der Luftfracht-führer sofort alle Schritte unternehmen, die er zu seinem Schutz oder zum Schutz der Inte-ressen Dritter für angebracht hält. Diese Schritte umfassen, ohne hierauf beschränkt zu sein, die Anforderung von Weisungen auf Kosten des Absenders, die Vernichtung oder Preisgabe der ganzen Sendung oder eines Teils, die Lagerung der Sendung oder eines Teils davon auf Gefahr und Rechnung des Absenders, die Verfügung über die Sendung oder einen Teil davon durch öffentlichen oder privaten Verkauf ohne Benachrichtigung. Aus dem Erlös eines Verkaufs sind alle aufgelaufenen Kosten und Auslagen an den Luftfrachtführer zu befriedi-gen.

 

Artikel 9: Abhol-, Zustell- und Stadtzubringerdienste

1. Verfügbarkeit des Dienstes 
Abhol-, Zustell- und Stadtzubringerdienste werden an den in Betracht kommenden Orten gemäss den Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers zu den für diese Dienste festgelegten Preisen und Gebühren gestellt.

2. Anforderung des Dienstes

Abhol- und Zustellbringerdienste werden – falls solche bestehen – gestellt, wenn sie vom Absender und Empfänger verlangt werden.

3. Gütersendungen, für die kein Dienst verfügbar ist 

Abhol –und Zustellbringerdienste für eine Gütersendung, deren Abfertigung für den Luft-frachtführer schwierig ist, werden nicht ohne besondere Vereinbarung gestellt.

4. Beschränkung der Dienste

Abhol- und Zustellbringerdienste werden nicht gestellt, wenn der Einsatz von Fahrzeugen nicht durchführbar ist, oder wenn die Anschrift des Absenders oder Empfängers nicht unmit-telbar für Fahrzeuge zugänglich ist. Die Abfertigung von Gütersendungen erfolgt nur über Laderampen oder Einfahrten, die unmittelbar für Fahrzeuge zugänglich sind.

5. Abfertigung

Abhol- und Zustellbringerdienst werden nicht für Güter gestellt, die nicht von einer Person bewegt werden können, wenn nicht im Voraus Vereinbarungen getroffen worden sind, ein-schliesslich der etwa erforderlichen Gestellung weiterer Personen und Geräte durch den Ab-sender oder Empfänger und auf deren Gefahr und Rechnung.

6. Dienststunden

Soweit nicht im Voraus mit dem Luftfrachtführer Vereinbarungen hierüber getroffen wurden, werden Abhol- und Zustellbringerdienste nur während der üblichen Geschäftszeit und nur mit planmässig verkehrenden Fahrzeugen gestellt.

7. Zustellungsversuch

Gütersendungen, die ohne Verschulden des Luftfrachtführers dem Empfänger beim ersten Zustellungsversuch nicht ausgeliefert werden konnten, werden zur Abfertigungsstelle des Luftfrachtführers zurückgebracht. Der Empfänger wird hiervon benachrichtigt. Weitere Ver-suche werden nur auf Ersuchen des Empfängers gemacht und für jeden weiteren Versuch der Zustellung wird eine zusätzliche, auf den veröffentlichten Tarifen beruhende Gebühr berechnet. 

 

Artikel 10: Vortransport und Nachtransport

Die im Luftfrachtbrief bezeichneten Gütersendungen werden am Abgangsort im Abfertigungs-gebäude des Luftfrachtführers oder in dessen Geschäftsstelle auf dem Flughafen zur Beförde-rung zum Flughafen des Bestimmungsorts angenommen. Sofern es ausdrücklich vereinbart wird, werden diese Gütersendungen auch zum Vortransport zum Abgangsflughafen und/oder zum Nachtransport vom Bestimmungsflughafen angenommen. Werden Vortransporte oder Nachtransporte vom Luftfrachtführer durchgeführt, so unterliegen diese Beförderungen den gleichen Haftungsbestimmungen, wie sie in den Artikeln 1, 12 und 13 dieser Bedingungen auf-gestellt sind. In jedem anderen Falle handeln der den Luftfrachtbrief ausstellende und der letzte Luftfrachtführer bei dem Vor- und Nachtransport des Gutes je nach Lage des Falles lediglich als Vertreter des Absenders, Eigentümers oder Empfängers. Der Absender, Eigentümer oder Emp-fänger ermächtigen hiermit diese Luftfrachtführer, alles zu unternehmen, was zur Durchführung des Vor- und Nachtransportes für ratsam erachtet wird. Diese Tätigkeit umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, die Auswahl der Mittel zum Vor- und Nachtransport und der Strecken (so-fern diese nicht durch den Absender im Luftfrachtbrief festgelegt sind), Ausstellung und An-nahme der Beförderungspapiere (auch soweit diese Bestimmungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung enthalten), sowie den Versand der Güter ohne Wertdeklaration, ungeachtet etwaiger Wertdeklarationen im Luftfrachtbrief.

 

Artikel 11:  Aufeinanderfolgender Luftfrachtführer

Eine Beförderung, welche aufgrund eines Luftfrachtbriefes von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen ist, gilt als eine einheitliche Beförderung.

 

Artikel 12: Haftung

1. Allgemein

Die Beförderung unterliegt hinsichtlich der Haftung des Luftfrachtführers den Regeln und Be-schränkungen, die durch das auf die jeweilige Beförderung anwendbare Abkommen oder die auf die jeweilige Beförderung anwendbaren nationalen oder internationalen Gesetze festgelegt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung unterbrochen oder die Güter umgeladen wer-den.Soweit das anwendbare Abkommen oder Gesetz zu Gunsten des Absenders oder Empfängers nichts anderes bestimmt, gilt folgendes:

2. Haftungsausschlüsse
a) Der Luftfrachtführer übernimmt keine Gewährleistung für Verlade- oder Lieferfristen, ebenso wenig für eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungen.

b) Der Luftfrachtführer haftet nicht für etwaige Schäden aus zusätzlichen Beförderungen, die aus einem Vor- bzw. Nachtransport bzw. Zustellbringerdienst resultieren, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Luft-frachtführer verursacht wurden.

c) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die Befolgung von Gesetzen, Regierungsverordnungen, Anordnungen oder Auflagen oder durch ein anderes Ereignis verursacht worden sind, das ausserhalb des Einflusses des Luftfrachtführers liegt. Der Luftfrachtführer haftet nicht, wenn er in gutem Glauben nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet, dass die nach seiner Auffassung massgebenden Gesetze und Vorschriften die Beförderung einer Gü-tersendung nicht zulassen und er infolgedessen die Beförderung einer Gütersendung verweigert.

d) Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Beschädigung, die Zerstörung oder die Ver-spätung einer Gütersendung, die durch die in ihr enthaltenen Gegenstände oder Tiere verursacht worden ist. Absender und Empfänger, deren Sachen Beschädigungen oder Zerstörung an anderen Gütersendungen oder am Eigentum des Luftfrachtführers verur-sachen, haften dem Luftfrachtführer für alle ihm hieraus entstehenden Verluste und Kosten. Güter und Tiere, welche Flugzeuge, Menschen oder Eigentum gefährden kön-nen, können jederzeit durch den Luftfrachtführer ohne Ankündigung und ohne dass dem Luftfrachtführer hieraus eine Haftung erwächst, entfernt oder zerstört werden.

e) Der Luftfrachtführer haftet weder für Verluste, Schäden oder Kosten, die durch den na-türlichen Tod oder durch Tötung oder Verletzung eines Tieres entstanden sind, soweit das Verhalten des Tieres selbst oder eines anderen Tieres – wie Beissen, Ausschlagen, Stossen oder Ersticken – die Ursache hierfür ist, noch für Verluste, Schäden oder Kos-ten, welche durch den Zustand, die Natur oder die Veranlagung der Tiere ganz oder mit verursacht worden sind.

f) Der Luftfrachtführer haftet in keinem Fall für den Tod oder die Verletzung eines Tierwär-ters, falls der Zustand oder das Verhalten der Tiere die Ursache oder Mitursache gewe-sen ist.

g) Sendungen, welche infolge von Klimawechsel, Temperaturwechsel, Höhenwechsel oder infolge anderer gewöhnlicher Umstände oder infolge der Länge der vereinbarten Beför-derungszeit der Verschlechterung oder dem Verderb ausgesetzt sind, werden vom Luft-frachtführer unter Ausschluss einer Haftung für Verluste oder Schäden infolge Ver-schlechterung oder Verderb angenommen.

h)  Der Luftfrachtführer haftet, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestimmen, nicht für indirekte Schadensfolgen oder für mittelbare oder Folgeschäden einschliesslich Um-satz – Gewinn – oder Verdienstausfall, Zinsverluste, entgangene Geschäftsabschlüsse, Währungsrisiken, Produktionsausfall oder Strafen, die sich aus Beförderungen, die die-sen Bedingungen unterliegen, ergeben, unabhängig davon, ob der Luftfrachtführer wusste, dass derartige Schäden entstehen konnten. Dies gilt – ausser im Anwendungs-bereich des Montrealer Übereinkommens und des Montrealer Protokolls Nr. 4 – nicht für Schäden, die auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensherbeiführung des Luft-frachtführers oder seiner Leute beruhen.

i) Ist die Haftung des Luftfrachtführers gemäß diesen Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung in gleicher Weise für Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Luftfrachtführers, sowie für jeden Luftfrachtführer, dessen Luftfahrzeug für die Beförderung benutzt worden, und für dessen Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

3. Haftung für Güterschäden
Vorbehaltlich Artikel 13 hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstö-rung, Verspätung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht worden ist, während der Luftbeförderung ein-getreten ist. Er haftet nicht, wenn er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter nicht durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verur-sacht wurde:
 die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnenden Mangel,
 mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfracht-führer oder seine Leute, 
 eine Kriegshandlung (einschliesslich terroristischer Handlungen) oder einen be-waffneten Konflikt,
 hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter,

 höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse

4. Wird dem Empfänger (oder einer anderen zur Annahme berechtigten Person) nicht die ganze Gütersendung, sondern nur ein Teil ausgeliefert oder ist nur ein Teil beschädigt, zerstört oder in Verlust geraten, so ermäßigt sich die Haftung des Luftfrachtführers für den nicht ausgelieferten, beschädigten, zerstörten oder in Verlust geratenen Teil verhältnismäßig auf der Grundlage des Gewichts, und zwar ohne Berücksichtigung des Wertes eines Teils der Sendung oder ihres Inhalts. 

5. Haftung für Verspätungsschäden

Der Luftfrachtführer haftet für Verspätungsschäden, sofern er nicht nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Eine Ver-spätung liegt vor, wenn die Güter nicht rechtzeitig am Bestimmungsort ankommen. Ob eine Beförderung verspätet ausgeführt wurde, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Artikel 13 Ziffer 1 bis 3 bleibt unberührt.

6. Mitverschulden
Ist der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Absenders, Empfängers oder der Person, die den Schaden geltend macht, verursacht oder hat eine solche Handlung oder Unterlassung zur Schadensentstehung beigetragen (Mitverschulden), so ist der Luft-frachtführer ganz oder teilweise von der Haftung befreit.

 

Artikel 13: Beschränkung der Haftung

1.  Allgemein

Die Haftungshöhe des Luftfrachtführers richtet sich nach den Regeln und Beschränkungen, die durch das auf die jeweilige Beförderung anwendbare Abkommen oder die auf die jewei-lige Beförderung anwendbaren nationalen oder internationalen Gesetze festgelegt sind. 

2. Summenmäßige Haftungsbeschränkung  

Soweit das anwendbare Abkommen oder Gesetz zu Gunsten des Anspruchsberechtigten nichts anderes bestimmen, gilt folgendes: Der Luftfrachtführer haftet für zerstörte, verlore-ne, beschädigte oder verspätet angekommene Güter nur bis zu einem Betrag von 22 Son-derziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm.

3. Wertdeklaration 
Die summenmässigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Absender bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung besonders deklariert und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall leistet der Luftfracht-führer bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung eine Entschädigung bis zur Höhe des deklarierten Wertes, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tat-sächliche Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort. Alle Ersatzfor-derungen unterliegen dem Wertnachweis.

4. Teilauslieferung
Wird dem Empfänger oder einer anderen zur Annahme berechtigten Person nicht die voll-ständige Gütersendung, sondern nur ein Teil ausgeliefert, oder ist nur ein Teil der Sendung beschädigt, zerstört, in Verlust geraten oder verspätet, ist für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer maximal haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Frachtstücke massgebend (im Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens von 1929 nur das Gesamtgewicht des betroffenen Inhalts), und zwar ohne Berücksichtigung des Wer-tes eines Teils der Sendung oder ihres Inhalts.

5. Einheitlicher Anspruch

Alle Forderungen hinsichtlich einer Gütersendung können nur als einheitlicher Anspruch geltend gemacht werden; mit Regulierung dieses einen Anspruchs sind alle Schäden im Zu-sammenhang mit der Sendung abgegolten.

 

Artikel 14: Ausführender Luftfrachtführer

1. Haftung des ausführenden Luftfrachtführers

Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Beförderung nach diesen Beförderungsbedin-gungen ganz oder teilweise aus, so unterstehen, soweit in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch der ausführen-de Luftfrachtführer den Vorschriften dieser Bedingungen, der erstgenannte für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung, der letztgenannte nur für die Beförderung, die er ausführt.

2. Wechselseitige Zurechnung

Die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers, seines Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtung handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des vertraglichen Luftfrachtführers.

 

Artikel 15: Fristen für Ersatzforderungen und Klagen

1. Die vorbehaltlose Annahme des Gutes durch die zur Annahme berechtigte Person erbringt bis zum Beweis des Gegenteils den Beweis dafür, dass das Gut in einwandfreiem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist.

2. Beabsichtigt ein Anspruchsberechtigter Ersatzansprüche wegen Beschädigung, des der Beschädigung gleichstehenden teilweisen Verlustes oder der Verspätung zu erheben, muss der Empfänger dem Luftfrachtführer eine Anzeige, die eine hinreichende Beschreibung des betroffenen Gutes, den ungefähren Zeitpunkt der Beschädigung und die Einzelheiten des Anspruchs enthält, unverzüglich erstatten, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen (7 Tage im Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens von 1929) nach der Annahme des Gutes und im Falle der Verspätung, innerhalb von 21 Tagen (14 Tage im Anwen-dungsbereich des Warschauer Abkommens von 1929), nachdem die Güter dem Empfän-ger zur Verfügung gestellt worden sind. 

3. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlos-sen, es sei denn, dass dieser den Anspruchsinhaber arglistig daran gehindert hat, den an-zuzeigenden Sachverhalt festzustellen oder die Anzeige fristgemäss zu erstatten. 

4.  Alle Schadensersatzansprüche gegen den Luftfrachtführer erlöschen, sofern bei Anwend-barkeit des Abkommens nicht binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren Klage auf Schadensersatz erhoben wird. Ist auf die Beförderung kein Abkommen anwendbar, gelten die nach dem jeweiligen nationalen Recht anwendbaren Ausschluss – oder Verjährungs-fristen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort ange-kommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abge-brochen worden ist. 

5. Entschädigt der Luftfrachtführer trotz Versäumnis der Anzeige – oder Klagefristen, so stellt dies für darüber hinausgehend geltend gemachte Ansprüche keinen Verzicht des Luft-frachtführers auf die Berufung der Fristversäumnis dar.

 

Artikel 16: Verrechnung / Abtretung

1. Die Verrechnung gegenüber Ansprüchen des Luftfrachtführers ist nur dann zulässig, wenn die betreffende Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wor-den ist.

2. Dem Absender ist die Abtretung von Ansprüchen aus Verträgen mit dem Luftfrachtführer nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet.

 

Artikel 17: Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Beförderungsbedingungen unterliegen schweizerischem Recht.Bei Anwendbarkeit eines Abkommens kann eine Klage auf Schadenersatz nur im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, und zwar nach der Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich die Hauptniederlassung des Luftfrachtführers oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen wurde oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.

 

Artikel 18: Entgegenstehendes Recht

Ist eine im Luftfrachtbrief oder in diesen Beförderungsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam, weil sie geltendem Recht widerspricht, so wird die Gültigkeit des Luftfrachtbriefes oder der Beförderungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Be-stimmung soll das gelten, was nach dem jeweils anwendbaren Recht in zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung nach dem wirtschaftlichen Gehalt des abgeschlossenen Beförde-rungsvertrages am Nächsten kommt.

 

Artikel 19: Abänderungen und Verzichte

Bestimmungen des Beförderungsvertrages oder dieser Beförderungsbedingungen können durch Agenten, Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Luftfrachtführers wirksam nicht geändert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

 

Artikel 20: Datenschutz

1. Indem der Absender dem Luftfrachtführer persönliche Daten übermittelt, stimmt der Absen-der gegenüber dem Luftfrachtführer zu, dass der Luftfrachtführer (oder sein Agent oder Be-auftragter) diese persönlichen Daten zum Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen unter dem entsprechenden Luftfrachtbrief oder diesen Beförderungsbedingungen gebraucht. Ins-besondere stimmt der Absender gegenüber dem Luftfrachtführer zu, dass er Frachtdaten, inklusive persönliche Daten, der Zollbehörde zukommen lässt, falls dies für den Verzol-lungsprozess nötig ist und die Zollbehörde ist berechtigt, solche Daten entgegenzunehmen, aufzubewahren und zu benutzen, sofern dies im Rahmen des Verzollungsprozesses verlangt ist. Der Absender stimmt darüber hinaus gegenüber dem Luftfrachtführer zu, dass der Luftfrachtführer diese Daten wie auch persönliche Daten des Absenders mit seinen Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften teilt. 

2. In Bezug auf Daten, welche der Absender hinsichtlich eines Empfängers oder einer Drittpar-tei in Verbindung mit einer Beförderung an den Luftfrachtführer weitergibt, garantiert der Ab-sender, dass er alle anwendbaren Datenschutzgesetze eingehalten hat und insbesondere alle nötigen Zustimmungen und Einwilligungen für die Weitergabe dieser Daten an den Luft-frachtführer und deren Gebrauch und Verarbeitung durch den Luftfrachtführer zum Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen unter dem Luftfrachtbrief und diesen Beförderungsbe-dingungen eingeholt und erhalten hat.

3. Der Luftfrachtführer ist weltweit tätig. Im Zusammenhang mit der Beförderung können daher persönliche Daten des Absenders und Empfängers in die USA und andere Länder aus-serhalb der Schweiz oder der EU gelangen, welche über unterschiedliche Levels von Schutzbestimmungen in Bezug auf persönliche Daten verfügen. Indem der Absender die Fracht an den Luftfrachtführer übergibt bzw. den Luftfrachtbrief unterzeichnet stimmt er der Übermittlung solcher persönlichen Daten in all diese Länder zu.

 

Am 25. September 1986 von der Bundesbehörde für zivile Luftfahrt genehmigt (Artikel 4, Schweizer Vorschriften über die Beförderung auf dem Luftwege).

Ausgabe 2013/gültig ab 1. April 2013

TOP