Inhaltsverzeichnis
1 Definitionen/2 Geltung der Bedingungen/3 Ausstellung des Luftfrachtbriefs/4 Preise und Gebühren/5 Annahme von Sendungen zur Beförderung; Versand und Weiterversand/6 Annahme von Waren zur Beförderung/7 Flugpläne, Stornierung von Flügen/8 Konsignationen im Transitverkehr/9 Recht des Absenders auf Disposition/10 Lieferung/11 Nichtannahme der Lieferung seitens des Empfängers/12 Haftung des Beförderungsunternehmens/13 Reklamationen und Ansprüche/14 Anspruchsvoraussetzung, Recht auf Klage/15 Vorrangiges Recht/16 Änderungen
Artikel 1: Definitionen
Konsignation
entspricht dem Begriff „Sendung“ und bezeichnet ein oder mehrere Warenteile, die das Beförderungsunternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Absender an einer bestimmten Adresse angenommen, in einem Los empfangen hat und mit einem einzelnen Luftfrachtbrief an einen Empfänger an einer Bestimmungsadresse befördert.
Beförderungsunternehmen
bezeichnet denjenigen, der die Fracht befördert, deren Beförderung übernimmt oder jegliche mit einer solchen Beförderung in Zusammenhang stehende Dienstleistung erfüllt.
Absender
oder Konsignant ist die Person, deren Name auf dem Luftfrachtbrief als diejenige Partei erscheint, die mit dem Beförderungsunternehmen den Vertrag über die Beförderung der Waren abgeschlossen hat.
Empfänger
ist die Person, deren Name auf dem Luftfrachtbrief als „Empfänger“ erscheint. Bei den Personen, die auf dem Luftfrachtbrief unter der Rubrik „Zu benachrichtigen“ erscheinen, handelt es sich lediglich um Personen, die zu benachrichtigen sind.
Tage
sind volle Kalendertage, einschließlich Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, jedoch nicht darauf beschränkt.
Sonderziehungsrechte (SDR)
ist ein Sonderziehungsrecht, wie vom Internationalen Währungsfonds definiert.
Abkommen
bezeichnet das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen über die Einigung auf bestimmte Regeln hinsichtlich internationaler Beförderungen auf dem Luftwege in der Originalversion oder dieses Abkommen in der im Protokoll von Den Haag geänderten Version vom 28. September 1955, je nachdem, welches davon für eine bestimmte Beförderung zutrifft.
Artikel 2: Geltung der Bedingungen
Vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter und sofern hierin nicht ausdrücklich anderweitig genannt, gelten diese Bedingungen für sämtliche vom Beförderungsunternehmen durchgeführten Frachtbeförderungen, einschließlich sämtlicher begleitender Dienstleistungen. Eine Beförderung zwischen Orten in den Vereinigten Staaten oder Kanada und außerhalb dieser Staaten liegender Orte unterliegt den in diesen Ländern geltenden Bedingungen (Tarifen). Diese können in bestimmten Bereichen von den vorliegenden Bedingungen abweichen.
Soweit das anwendbare Recht es erlaubt, behält sich das Beförderungsunternehmen das Recht vor, die Anwendung sämtlicher oder aller Bestandteile dieser Bedingungen bei unentgeltlicher Beförderung auszuschließen.
Hinsichtlich einer Frachtbeförderung gemäß einem Chartervertrag treffen diese Bedingungen und die auf dem Luftfrachtbrief wiedergegebenen Bedingungen nur insoweit zu, als es sich dabei nicht um einen Konflikt zum Chartervertrag und den darin enthaltenen besonderen Regelungen und Bedingungen handelt.
Artikel 3: Ausstellung des Luftfrachtbriefs
Zusammen mit jeder einzelnen Sendung händigt der Absender dem Beförderungsunternehmen einen Luftfrachtbrief aus, der gemäß den Anforderungen des Beförderungsunternehmens in Form, Art und Weise und mit der entsprechenden Anzahl Kopien ordnungsgemäß ausgefüllt ist; andernfalls liefert er dem Beförderungsunternehmen sämtliche Informationen, die für die Vervollständigung des Luftfrachtbriefs seitens des Beförderungsunternehmens erforderlich sind. Die Kosten der Beförderung und sämtliche anderen Gebühren trägt jedoch in jedem Fall das Beförderungsunternehmen in den Luftfrachtbrief ein. Das Beförderungsunternehmen kann separate Luftfrachtbriefe fordern, wenn es sich um mehr als ein Packstück handelt. Das Beförderungsunternehmen ist bevollmächtigt, sämtliche unvollständigen oder unrichtigen Luftfrachtbriefe oder vom Absender erhaltenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen im Namen des Absenders zu vervollständigen oder zu korrigieren, ohne dass jedoch eine Verpflichtung dazu besteht.
Der Absender trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Aussagen, die er in den Luftfrachtbrief einträgt, sowie für die Informationen, die er dem Beförderungsunternehmen zum Zwecke des Eintrags in den Luftfrachtbrief zur Verfügung stellt. Der Absender haftet für Schäden jeglicher Art, die dem Beförderungsunternehmen oder irgendeiner anderen Person auf Grund der Unregelmäßigkeit, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit besagter Angaben oder Aussagen oder der auf Grund von Absatz 1 letzter Satz dieses Artikels im Namen des Absenders vom Beförderungsunternehmen gemachten Berichtigungen oder Vervollständigungen entstehen, und er ist verpflichtet, das Beförderungsunternehmen, dessen Agenten, Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen hinsichtlich solcher Schäden von Ansprüchen dritter Parteien schadlos zu halten.
Sofern die offensichtliche Ordnung bzw. der offensichtliche Zustand der Fracht und/oder der Verpackung nicht gut sind, hat der Absender einen angemessenen Vermerk in dieser Hinsicht in den Luftfrachtbrief einzutragen. Falls der Absender dieses versäumt, kann das Beförderungsunternehmen eine solche Aussage eintragen.
Der Luftfrachtbrief gilt als ausgeführt, wenn er unterzeichnet oder vom Beförderungsunternehmen abgestempelt ist. Er dient als Beweis für den zwischen dem Absender und dem Beförderungsunternehmen geschlossenen Vertrag über die Warenbeförderung.
Artikel 4: Preise und Gebühren
Bei den geltenden Preisen und Gebühren handelt es sich um die vom Beförderungsunternehmen veröffentlichten oder, falls diese nicht veröffentlicht worden sind, um die Preise und Gebühren, die in Übereinstimmung mit staatlich anerkannten Vorschriften festgelegt worden sind. Bei den geltenden Transportkosten handelt es sich um die Kosten, die am Datum der Ausstellung des Luftfrachtbriefs in Kraft sind. Sofern der gezahlte Betrag nicht mit diesen Preisen oder Gebühren übereinstimmt, wird das Beförderungsunternehmen den Differenzbetrag einfordern oder zurückzahlen, je nachdem, was im entsprechenden Fall zutrifft.
Die veröffentlichten Preise und Gebühren decken lediglich die Beförderung von Konsignationen zwischen den Flughäfen auf dem Luftwege. Sie beinhalten insbesondere nicht folgende Dienstleistungen oder Gebühren:
a) Bodentransport für Abhol- und Lieferleistungen;
b) Lagergebühren;
c) Versicherungsgebühren;
d) erweiterte Gebühren;
e) Gebühren in Zusammenhang mit der Zollabfertigung;
f) etwaige Flughafen-, Import- oder Exportgebühren oder -steuern;
g) sonstige von Regierungsbehörden erhobene oder eingezogene Gebühren oder Strafen, einschließlich Zöllen und Steuern;
h) Aufwendungen für die Reparatur fehlerhafter Verpackungen und sonstige Aufwendungen, die dem Beförderungsunternehmen auf Grund der Nichteinhaltung dieser Bedingungen oder der Verletzung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung durch den Absender oder den Empfänger entstehen;
i) Aufwendungen in Zusammenhang mit der Annahme und Lieferung der Sendung, einschließlich Servicegebühren und Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Versäumnis des Empfängers, die Lieferung anzunehmen;
j) alle ähnlichen Leistungen, Kosten oder Gebühren.
Preise und Gebühren sind in einer vom Beförderungsunternehmen anerkannten Währung zu bezahlen. Der Wechselkurs ist vom Beförderungsunternehmen festzulegen und unterliegt geltendem Recht und staatlichen Vorschriften.
Sämtliche Preise, Kosten und Gebühren, sofern es möglich ist, diese festzulegen, sind bei Eingang der Fracht beim Beförderungsunternehmen fällig und zahlbar; sofern sie später anfallen, sind sie zu diesem späteren Zeitpunkt fällig und zahlbar. Das Beförderungsunternehmen kann diese Beträge jedoch auch zu jedem späteren Zeitpunkt einziehen. Die Beträge gelten bei Annahme der Fracht zur Beförderung als vollständig verdient, gleichviel ob die Fracht verloren geht oder beschädigt wird, nicht am Bestimmungsort ankommt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig ausgeliefert werden kann. Das Beförderungsunternehmen kann den Absender im Falle jeglicher Preise oder Gebühren, die zum Zeitpunkt der Annahme der zu befördernden Fracht nicht festgelegt werden können, auffordern, eine angemessene Summe beim Beförderungsunternehmen zu hinterlegen, die nach Abschluss der Beförderung aufgerechnet wird.
Der Absender haftet für die Zahlung sämtlicher Preise, Gebühren und Aufwendungen. Er haftet ebenso für die Entschädigung des Beförderungsunternehmens für sämtliche Kosten, Aufwendungen, Verluste oder Schäden, gleich welcher Art, die dem Beförderungsunternehmen auf Grund falscher oder ungenügender Kennzeichnung, Nummerierung, Adressierung, Verpackung oder Beschreibung der Fracht oder durch das Fehlen oder die Unrichtigkeit irgendeiner Export-, Import- oder sonstigen Lizenz oder durch irgendeine unrichtige Zollerkerklärung oder eine unrichtige Gewichts- oder Volumenangabe oder durch die Nichteinhaltung dieser Bedingungen oder die Verletzung anderer Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Beförderung seitens des Absenders oder des Empfängers entstehen. Der Absender hat das Beförderungsunternehmen, dessen Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen und Agenten von Ansprüchen dritter Parteien für solche Kosten, Verluste oder Schäden schadlos zu halten.
Das Beförderungsunternehmen hat ein Pfandrecht an der Fracht im Hinblick auf sämtliche aus dem Beförderungsvertrag entstehenden Ansprüche. Im Falle der Nichtbegleichung irgendeines Betrages, der innerhalb eines schriftlich mitgeteilten Zeitrahmens fällig ist, hat das Beförderungsunternehmen außerdem das Recht, die Fracht durch öffentlichen oder privaten Verkauf zu veräußern und aus den entsprechenden Erlösen eines solchen Verkaufs sämtliche ihm entstandenen Beträge zu begleichen. Der Absender haftet jedoch weiterhin für jegliche Fehlbeträge. Ein solches Pfandrecht oder Veräußerungsrecht und das Recht des Beförderungsunternehmens, vorgenannte Beträge einzuziehen, soll auf Grund einer Zahlungsbenachrichtigung nicht in irgendeiner Weise beeinflusst werden, verloren gehen oder beeinträchtigt werden, falls nicht tatsächlich gezahlt worden ist.
Durch die Annahme der Sendung oder des Luftfrachtbriefes oder durch die Ausübung irgendeines anderen aus dem Beförderungsvertrag entstehenden Rechts willigt der Empfänger ein, mit dem Absender gesamtschuldnerisch für die vorgenannten Verpflichtungen zu haften. Sofern vereinbart ist, dass Preise, Gebühren oder Aufwendungen vom Empfänger einzuziehen sind, haftet der Absender jedoch weiterhin für deren Zahlung. Die Verpflichtung des Absenders im Hinblick auf solche Preise, Gebühren oder Aufwendungen endet mit der Lieferung der Sendung an den Empfänger.
Artikel 5: Annahme von Sendungen zur Beförderung; Versand und Weiterversand
Die Sendungen werden von den Frachtempfangsbüros des Beförderungsunternehmens oder am Abflughafen zur Beförderung an den Bestimmungsflughafen angenommen. Der Versand an das Frachtempfangsbüro oder an den Abflughafen (Abholservice) und der Weiterversand über den Bestimmungsflughafen hinaus (Lieferservice) wird ausschließlich auf Grund einer besonderen Vereinbarung durchgeführt und unterliegt den in diesem Artikel folgenden Absätzen 3 und 4.
Sofern das Beförderungsunternehmen Waren zur Lagerung oder zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen annimmt, wird dieses nach denselben Haftungsbedingungen und -einschränkungen durchgeführt, die in Artikel 15 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind.
Abhol- und Lieferserviceleistungen stehen zu den entsprechenden Tarifen zur Verfügung. Sie werden auf Grund einer Anfrage des Absenders oder des Empfängers ausgeführt.
Abhol- und Lieferservice, Transport der Fracht zwischen den Frachtempfangsbüros des Beförderungsunternehmens und dem Abflughafen sowie jeder anderweitige Bodentransport unterliegen folgenden Bedingungen:
a) Falls ein solcher Transport durch das Beförderungsunternehmen selbst durchgeführt wird, geschieht dies zu den gleichen Haftungsbedingungen und einschränkungen, wie sie in Artikel 12 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind.
b) Das Beförderungsunternehmen kann jedoch im Namen und auf Rechnung des Absenders oder des Empfängers, je nachdem, was zutrifft, und ohne eine Verantwortung auf seiner Seite eine dritte Partei mit einem solchen Transport beauftragen. In einem solchen Fall haftet das Beförderungsunternehmen nicht für Schäden, gleich welcher Art und Weise, die in Zusammenhang mit einem solchen Transport entstehen, es sei denn, es ist bewiesen, dass sie durch die Fahrlässigkeit des Beförderungsunternehmens verursacht worden sind. In diesem Fall finden die Bedingungen des Artikels 12 ebenfalls Anwendung. Das Beförderungsunternehmen wählt die Transportmittel und Strecken für einen solchen Transport. Es kann außerdem, sofern es eine dritte Partei beauftragt, eine solche dritte Partei nach eigenem Ermessen auswählen und die erforderlichen Transportdokumente (einschließlich etwaiger Vorkehrungen, die von einer Haftung befreien oder diese einschränken) im Namen des Absenders oder des Empfängers, je nachdem, was zutrifft, ausfertigen und annehmen und die Sendung ohne Wertangabe versenden, ungeachtet irgendeiner Wertangabe im Luftfrachtbrief.
Artikel 6: Annahme von Waren zur Beförderung
In Abhängigkeit von der Verfügbarkeit angemessener Ausrüstung und angemessenen Raums übernimmt das Beförderungsunternehmen die Beförderung allgemeiner Handelsware, von Gütern, Waren und Produkten aller Art unter der Voraussetzung, dass
a) deren Transport, Export, Import oder Durchfuhr nicht verboten ist,
b) diese in einer für die Beförderung auf dem Luftwege angemessenen Art und Weise verpackt und gekennzeichnet sind,
c) diese von den erforderlichen Versanddokumenten begleitet werden,
d) es unwahrscheinlich ist, dass diese das Flugzeug, Personen oder Eigentum gefährden oder ein Ärgernis für die Passagiere darstellen,
e) der Transport nicht durch entsprechende Gesetze, Verordnungen oder staatliche Vorschriften ausgeschlossen ist.
Gefährliche Güter, lebende Tiere, leicht verderbliche Waren und sonstige in für die Beförderung gefährlicher Güter geltenden Gesetzen, Verordnungen oder staatlichen Vorschriften genannten Artikel werden ausschließlich gemäß der dort genannten Bedingungen angenommen. Es liegt in der Verantwortung des Absenders, dafür Sorge zu tragen, dass den entsprechenden Vorschriften Folge geleistet wird und dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Das Beförderungsunternehmen behält sich das Recht vor, die Beförderung wertvoller Fracht oder von Konsignationen abzulehnen, für die Preise, Gebühren oder Kosten vom Empfänger eingezogen werden müssen, bzw. eine solche Fracht nur unter bestimmten Bedingungen zu akzeptieren.
Die Fracht ist so zu verpacken, dass bei ordnungsgemäß sorgfältiger Behandlung eine sichere Beförderung garantiert werden kann, so dass keinerlei Personen, Waren oder Eigentum verletzt oder beschädigt werden können. Jedes einzelne Packstück ist leserlich und dauerhaft mit dem Namen und der vollständigen Straßenadresse des Absenders und des Empfängers zu kennzeichnen.
Das Beförderungsunternehmen behält sich das Recht vor, den Inhalt, die Verpackung und die Kennzeichnung sämtlicher Sendungen zu prüfen, ohne dass hierfür jedoch eine Verpflichtung besteht. Gleich, ob eine solche Überprüfung stattgefunden hat oder nicht, haftet ausschließlich der Absender für Schäden, gleich welcher Art, die durch die Nichteinhaltung der oben genannten Regeln und Vorschriften aus der Beförderung der Fracht resultieren, und er hat das Beförderungsunternehmen, dessen Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen und Agenten von Ansprüchen dritter Parteien auf Grund irgendwelcher solcher Schäden schadlos zu halten.
Artikel 7: Flugpläne, Stornierung von Flügen
Änderungen von Flugplänen sind vorbehalten. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen soll das Beförderungsunternehmen die Sendung weder mit einem bestimmten Flugzeug über eine bestimmte Strecke oder mit einen bestimmten Flug befördern, noch soll es Flugverbindungen auf Grund eines bestimmten Flugplans auswählen. Alle diese Fälle gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 dieses Artikels.
Das Beförderungsunternehmen kann ohne Benachrichtigung ein Ersatzflugzeug oder Ersatztransportmittel wählen oder das Beförderungsunternehmen wechseln. Es soll jedoch nicht verpflichtet sein, dies zu tun, selbst wenn die Beförderung mit dem ursprünglich zur Verfügung gestellten Flugzeug nicht durchgeführt oder vervollständigt werden kann.
Das Beförderungsunternehmen kann ohne jede weitere Benachrichtigung einen Flug stornieren, die Beförderung der Sendung verweigern oder einen Flug oder die Beförderung einer Sendung kündigen, verlegen oder verzögern, wenn es seiner Meinung nach ratsam ist, dieses aus irgendeinem der folgenden Gründe zu tun:
a) tatsächliche oder angedrohte Ursachen außerhalb seiner Kontrolle, wie zum Beispiel ungünstige meteorologische Bedingungen, höhere Gewalt, Force majeure, staatliche Vorschriften oder Forderungen, Streiks, Ausschreitungen, zivile Unruhen, Krieg, Kampfhandlungen und Embargos, oder Verspätungen, Forderungen, Bedingungen oder Anforderungen auf Grund irgendeiner solchen Tatsache;
b) Mangel an Arbeitskräften oder Kraftstoffen, Arbeitsschwierigkeiten bei Beförderungs- oder anderen Unternehmen, Materialmangel, Mangel an Anlagen oder technische Schwierigkeiten;
c) sämtliche Umstände, die eine sichere Durchführung des Fluges gefährden.
Das Beförderungsunternehmen kann die Beförderung einer Konsignation verweigern, wenn die Preise und Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind.
Weder der Absender noch der Konsignator haben in den Fällen, die in den Absätzen 2 bis 4 dieses Artikels genannt sind, das Recht, Schadenersatz zu beanspruchen. In solchen Fällen kann das Beförderungsunternehmen die Sendung im Namen des Absenders oder des Empfängers und auf deren Rechnung zur Weiterbeförderung mit jeglichem Transportmittel an irgendeinen Spediteur oder irgendein Beförderungsunternehmen übergeben oder zur Lagerung an irgendeinen Lagerhalter abgeben, wobei das Beförderungsunternehmen hierzu nicht verpflichtet ist. Die vorgenannte Übergabe der Sendung konstituiert die ordnungsgemäße Auslieferung an die Person, die zum Empfang der Lieferung berechtigt ist. Das Beförderungsunternehmen übernimmt außer der Benachrichtigung des Absenders oder des Empfängers an der im Luftfrachtbrief angegebenen Adresse keinerlei weitere Verpflichtungen oder Haftung.
Artikel 8: Konsignationen im Transitverkehr
Der Absender hat alle zutreffenden Gesetze, Zoll- und anderen staatlichen Vorschriften jedes Landes einzuhalten, aus dem, durch das oder über das die Fracht befördert wird, einschließlich, jedoch ohne sich darauf zu beschränken, derjenigen Gesetze, Zoll- und anderen staatlichen Vorschriften, die sich auf die Verpackung, Beförderung oder Auslieferung der Fracht beziehen. Er hat dem Beförderungsunternehmen die entsprechenden Informationen zu geben und dem Luftfrachtbrief diejenigen Dokumente beizufügen, die dafür erforderlich sein mögen, solche Gesetze und Vorschriften einhalten zu können, oder dem Beförderungsunternehmen die richtigen und vollständigen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.
Das Beförderungsunternehmen kann – ohne das eine Verpflichtung dazu besteht – die Beförderung verweigern, falls die geltenden Gesetze oder anderen Vorschriften eine Beförderung nicht erlauben oder die Beförderung nur unter Bedingungen erlaubt ist, die entweder der Absender nicht erfüllt oder deren Erfüllung seitens des Beförderungsunternehmens nicht erwartet werden kann. Das Beförderungsunternehmen trifft keinerlei Haftung für einen Verlust oder für Aufwendungen, falls es die Beförderung verweigert, wenn es mit gutem Gewissen vernünftigerweise feststellt, dass das, was es als zutreffendes Gesetz oder Vorschrift versteht, die Beförderung nicht erlaubt oder sie nur unter diesen Bedingungen erlaubt.
Das Beförderungsunternehmen ist bevollmächtigt (jedoch nicht dazu verpflichtet), jegliche Zölle, Steuern oder Gebühren vorzustrecken und jegliche Zahlungen hinsichtlich der Fracht zu leisten. Der Absender haftet für ihre Erstattung und – nach Annahme Sendung – der Empfänger gesamtschuldnerisch mit ihm.
Sofern es erforderlich ist, an irgendeiner Durchfuhrstation einen Zolleintrag für die Fracht zu machen, kann das Beförderungsunternehmen in Abwesenheit sonstiger Vereinbarungen fortfahren oder auf Kosten des Absenders eine dritte Person beauftragen, mit den erforderlichen Formalitäten fortzufahren. Nach Annahme der Sendung haftet der Empfänger ebenfalls für diese Kosten.
Sofern es aus irgendeinem Grunde erforderlich ist, kann das Beförderungsunternehmen die Konsignation an jeglichem Ort festhalten, entweder vor, während oder nach der Durchfuhr und nach Bekanntgabe dieses Umstandes an die Person, die berechtigt ist, über die Konsignation zu verfügen, es kann die Konsignation auf Risiko und Kosten der letzteren Person in jeglichem Lagerhaus oder an einem sonstigen verfügbaren Ort oder bei den Zollbehörden lagern oder die Konsignation an einen anderen Transportdienstleister zur Weiterbeförderung weitergeben. Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren kann das Beförderungsunternehmen ferner bei Benachrichtigung und auf Kosten der Person, die berechtigt ist, über die Konsignation zu verfügen, jegliche Maßnahme treffen, die für die Sicherheit von Personen und Waren, der Konsignation, des Flugzeugs und seiner Ladung erforderlich sind oder die nach der vernünftigen Meinung des Beförderungsunternehmens erforderlich erscheinen. In einem solchen Fall haftet das Beförderungsunternehmen nicht für jegliche Schäden.
Artikel 9: Recht des Absenders auf Disposition
Jede Ausübung des Verfügungsrechts muss vom Absender oder von seinem designierten Agenten durchgeführt werden und auf die gesamte Konsignation anwendbar sein, die sich in einem einzelnen Luftfrachtbrief befindet. Anweisungen über die Disposition sind schriftlich zu geben, in der vom Beförderungsunternehmen vorgeschriebenen Form. Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels kann das Recht auf Disposition über die Fracht nur bei Vorlage des Originalluftfrachtbriefs des Absenders ausgeübt werden.
Der Absender kann sein Recht auf Disposition lediglich ausüben, falls und insoweit das Beförderungsunternehmen, sonstige Absender oder Passagiere keinen Einspruch dagegen erheben, und unter der Voraussetzung, dass er alle seine Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag erfüllt hat. Der Absender haftet für sämtliche Aufwendungen und erstattet sie dem Beförderungsunternehmen. Er entschädigt das Beförderungsunternehmen für sämtliche Verluste oder Schäden, die das Beförderungsunternehmen auf Grund der Einhaltung der Anweisungen des Absenders erleidet, und hält das Beförderungsunternehmen, dessen Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen und Agenten schadlos von Ansprüchen dritter Parteien, die in Verbindung damit auftreten.
Der Absender kann in folgender Weise über die Fracht verfügen:
a) durch Zurücknahme der Fracht am Abflug- oder Bestimmungsflughafen,
b) durch Anhalten der Fracht bei jeglicher Landung im Verlauf der Reise,
c) durch Abruf der Fracht zur Auslieferung am Bestimmungsort oder im Verlauf der Reise an eine Person, die nicht der im Luftfrachtbrief angegebene Empfänger ist, oder
d) durch die Aufforderung, dass die Fracht zurück zum Abflughafen gebracht werden soll.
Sofern es nicht angemessen praktikabel ist, den Auftrag des Absenders auszuführen, informiert das Beförderungsunternehmen diesen unverzüglich über diesen Umstand. Dafür entstehende Kosten trägt der Absender.
Das Recht des Absenders auf Disposition endet in dem Moment, da die Konsignation am Bestimmungsflughafen angekommen ist. Nichtsdestotrotz erhält der Absender sein Recht auf Disposition zurück und der Empfänger verzichtet auf seine Rechte, falls der Empfänger die Annahme des Luftfrachtbriefes oder der Konsignation verweigert oder wenn dieser die Konsignation nicht in dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitraum annimmt oder wenn es nicht möglich ist, Kontakt mit ihm aufzunehmen. In einem solchen Fall kann der Absender sein Recht auf Disposition ausüben, ohne den Originalluftfrachtbrief vorlegen zu müssen.
Artikel 10: Lieferung
Sofern im Luftfrachtbrief nicht ausdrücklich anders bestimmt, wird die Lieferung der Konsignation ausschließlich an den auf der Vorderseite des Luftfrachtbriefs genannten Empfänger oder an dessen designierten Agenten ausgeführt, es sei denn, ein solcher Empfänger ist eines der Beförderungsunternehmen, die an der Beförderung beteiligt sind, wobei in einem solchen Fall an die Person geliefert wird, die auf der Vorderseite des Luftfrachtbriefs als die Person angegeben ist, die zu benachrichtigen ist.
Das Beförderungsunternehmen informiert den Empfänger oder die zu benachrichtigende Person über die Ankunft der Sendung.
Sofern zwischen Absender oder Empfänger und dem Beförderungsunternehmen nicht anders vereinbart, hat der Empfänger die Lieferung der Konsignation innerhalb von 7 Tagen nach Versand der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Benachrichtigung am Bestimmungsflughafen anzunehmen; leicht verderbliche Waren, gefährliche Artikel und lebende Tiere sind unverzüglich anzunehmen.
Die Lieferung der Konsignation an den Empfänger durch das Beförderungsunternehmen erfolgt ausschließlich gegen schriftliche Empfangsbestätigung. Die Lieferung soll ebenfalls als zugestellt gelten, wenn die Konsignation an den Zoll oder andere staatliche Behörden oder Zollabfertigungsagenten übergeben worden ist, wobei das Beförderungsunternehmen damit an den Empfänger geliefert hat.
Bei Auslieferung bzw. unverzüglich nach der Auslieferung hat der Empfänger die Konsignation vom Gelände des Beförderungsunternehmens abzuholen. Nach der Auslieferung haftet das Beförderungsunternehmen nicht mehr für Verlust oder Schäden jeglicher Art.
Durch die Annahme der Lieferung oder des Luftfrachtbriefs und/oder der Konsignation haftet der Empfänger für die Zahlung sämtlicher mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Kosten und Gebühren. Sofern nicht anders vereinbart, wird der Absender nicht aus seiner eigenen Haftung für diese Kosten und Gebühren entlassen, sondern haftet gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger. Das Beförderungsunternehmen kann die Lieferung der Konsignation oder des Luftfrachtbriefs von der Zahlung dieser Kosten und Gebühren abhängig machen.
Artikel 11: Nichtannahme der Lieferung seitens des Empfängers
Falls der Empfänger die Annahme der Sendung verweigert oder versäumt, die Lieferung innerhalb des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zeitraums anzunehmen, oder wenn das Beförderungsunternehmen nicht in der Lage ist, die Konsignation auszuliefern, weil der Empfänger sich weigert, die fälligen Gebühren und Kosten zu zahlen, enden die Rechte des Empfängers. In einem solchen Fall wird das Beförderungsunternehmen sich gemäß Absatz 2 dieses Artikels bemühen, die auf der Vorderseite des Luftfrachtbriefs genannten Anweisungen des Absenders zu befolgen. Sofern solche Anweisungen nicht bestehen oder nicht eingehalten werden können, kann das Beförderungsunternehmen, nach Mitteilung an den Absender, dass der Empfänger die Lieferung nicht angenommen hat, auf Grund fehlender Anweisungen des Absenders die Konsignation innerhalb von 30 Tagen an den Abflughafen zurückbringen oder eine solche Konsignation gemäß zutreffenden Gesetzen durch öffentlichen oder privaten Verkauf veräußern.
Sofern eine Sendung leicht verderbliche Waren, gefährliche Artikel oder lebende Tiere enthält, ist das Beförderungsunternehmen nicht verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen zu berücksichtigen. Das Beförderungsunternehmen kann unverzüglich und vor einer Benachrichtigung des Absenders diejenigen Schritte unternehmen, die es für den Schutz der Konsignation, seinen eigenen Schutz oder den Schutz anderer Parteien für richtig erachtet.
Der Absender haftet für sämtliche Gebühren, Aufwendungen und Kosten, die auf Grund oder im Zusammenhang mit der Nichtannahme der Lieferung der Konsignation durch den Empfänger entstehen.
Artikel 12: Haftung des Beförderungsunternehmens
Sofern gesetzliche Vorschriften nicht anderes erforderlich machen, gilt Folgendes:
Das Beförderungsunternehmen haftet gegenüber dem Absender oder irgendeiner anderen Person nicht für irgendwelche Schäden, gleich welcher Art, die durch die oder in Zusammenhang mit der Beförderung oder anderen vom Beförderungsunternehmen durchgeführten Leistungen entstehen, es sei denn, ein solcher Schaden wurde durch die Fahrlässigkeit des Beförderungsunternehmens verursacht und es bestand keinerlei mit verursachende Fahrlässigkeit seitens des Absenders, Empfängers oder einer anderen Person, die die Schadenersatzansprüche geltend macht.
Im Beförderungsvertrag soll keine indirekte Garantie im Hinblick auf irgendein Flugzeug für die Beförderung oder im Hinblick auf dessen Tauglichkeit zur Beförderung der Fracht, auf die sich der Vertrag bezieht, geleistet werden.
Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden. Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für Einkommensverluste.
Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Einhaltung von Gesetzen, staatlichen Vorschriften, Anweisungen oder Anforderungen oder aus deren Nichteinhaltung seitens des Absenders oder des Empfängers oder durch Ursachen ergeben, die außerhalb der Kontrolle des Beförderungsunternehmens liegen.
Die Haftung des Beförderungsunternehmens pro Kilogramm der Fracht beschränkt sich auf 19 SDR oder deren Gegenwert. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei Übergabe der Fracht an das Beförderungsunternehmen einen höheren Wert deklariert hat und die entsprechende zusätzliche Gebühr entrichtet hat. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung des Beförderungsunternehmens auf den entsprechenden höheren Wert. Sofern nur ein Teil der Fracht verloren gegangen, beschädigt, zerstört oder verspätet ist, reduziert sich die Haftung des Beförderungsunternehmens im gleichen Verhältnis wie das Gewicht der betreffenden Packstücke zum Gesamtgewicht der Konsignation, die unter dem entsprechenden Luftfrachtbrief befördert worden ist, ungeachtet des Wertes der verlorenen, beschädigten, zerstörten oder verspäteten Objekte. Falls jedoch der Verlust, der Schaden oder die Verspätung den Wert der anderen Packstücke beeinflusst, die unter dem gleichen Luftfrachtbrief befördert worden sind, wird das Gewicht solcher Packstücke ebenfalls berücksichtigt. Auf keinen Fall übersteigt die Haftung des Beförderungsunternehmens den tatsächlich erlittenen Verlust. Sämtliche Ansprüche erfordern einen Beweis für die Höhe des Verlustes.
Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für einen Schaden an einer Konsignation oder für deren Zerstörung, die durch eine darin enthaltene Eigenschaft oder auf Grund einer solchen Eigenschaft verursacht worden ist. Eine Haftung für Schäden, die durch einen Klima-, Temperatur- oder Höhenwechsel verursacht worden sind oder durch andere Umstände, die üblicherweise mit einem Transport auf dem Luftweg verbunden sind, oder durch die Länge der Beförderungszeit, ist gleichermaßen ausgeschlossen.
Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für irgendwelche Schäden, die durch den Tod oder die Verletzung eines beförderten Tieres aus natürlichen Ursachen oder durch den Zustand oder die Art des Tieres oder durch eine in Absatz 6 dieses Artikels genannte Ursache oder durch das Verhalten oder die Handlungen des Tieres selbst oder anderer Tiere verursacht worden sind. Auf keinen Fall haftet das Beförderungsunternehmen für den Tod oder die Verletzung eines Tierbegleiters, die durch den Zustand, das Verhalten oder die Aktionen des begleiteten Tieres oder anderer Tiere verursacht oder mit verursacht worden ist.
Wenn eine Konsignation oder ihr Inhalt den Tod oder eine Verletzung irgendeiner Person oder eine Beschädigung anderer Konsignationen oder des Eigentums des Beförderungsunternehmens oder dritter Parteien verursacht oder wenn besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um solche Schäden zu vermeiden, hat der Absender dem Beförderungsunternehmen sämtliche Verluste und Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, zu ersetzen und das Beförderungsunternehmen, dessen Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen, Agenten oder Repräsentanten von Ansprüchen dritter Parteien für solche Schäden schadlos zu halten. Das Beförderungsunternehmen hat das Recht, jegliche Maßnahmen zu ergreifen, die es für angemessen hält, einschließlich Aufgabe oder Vernichtung im Hinblick auf Konsignationen, die Personen verletzen oder Eigentum beschädigen können, und es haftet nicht für die dadurch entstehenden Konsequenzen.
Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für Schäden, die nicht in seinen eigenen Reihen entstanden sind. Nichtsdestotrotz hat der Konsignant jedoch im Falle, dass die Beförderung durch mehrere aufeinander folgende Beförderungsunternehmen durchgeführt wird, bei solchen Schäden ein Recht auf Klage gegen das erste Beförderungsunternehmen und der Empfänger, der das Recht auf Lieferung hat, hat das Recht auf Klage gegen das letzte Beförderungsunternehmen.
Ein Beförderungsunternehmen, das einen Luftfrachtbrief zur Beförderung an andere ausgibt, tut dieses lediglich als Agent – ungeachtet der Definition eines Beförderungsunternehmens in Artikel 1.
Sobald die Haftung des Beförderungsunternehmens gemäß diesen Bedingungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, bezieht sich ein solcher Ausschluss oder eine solche Haftung auch auf die Mitarbeiter, Agenten, Verrichtungsgehilfen oder Repräsentanten des Beförderungsunternehmens, die innerhalb des Rahmens ihrer Beschäftigung handeln, sowie auf jegliches Beförderungsunternehmen, dessen Flugzeug für die Beförderung genutzt wird, und seine Mitarbeiter, Agenten, Verrichtungsgehilfen oder Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit handeln.
Artikel 13: Reklamationen und Ansprüche
Der reklamationsfreie Empfang der Fracht durch die dazu berechtigte Person erbringt den glaubhaften Beweis, dass die Fracht in einem guten Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsdokument ausgeliefert worden ist.
Im Falle einer Beschädigung der Fracht oder eines teilweisen Verlustes der Fracht hat die Person, die das Recht an der Lieferung hat, den Schaden unverzüglich nach Entdeckung beim Beförderungsunternehmen zu reklamieren, jedoch spätestens 7 Tage nach dem Datum des Sendungserhalts. Im Falle einer Verzögerung ist die Reklamation spätestens innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum, an dem die Konsignation der zum Empfang berechtigten Person zur Verfügung gestanden hat, und im Falle des Verlustes (einschließlich Nichtlieferung) innerhalb von 115 Tagen ab dem Datum der Ausstellung des Luftfrachtbriefs einzureichen. Sofern gesetzliche Bestimmungen andere Fristen fordern, ist die Reklamation innerhalb dieser Fristen einzureichen.
Jegliche Reklamation hat schriftlich auf dem Beförderungsdokument oder durch separate schriftliche Bekanntgabe zu erfolgen und muss innerhalb der vorgenannten Fristen versandt werden.
Wird die Einreichung einer Reklamation innerhalb der vorgenannten Fristen versäumt, bestehen keine weiteren Ansprüche gegen das Beförderungsunternehmen, ausgenommen im Falle eines Betruges auf dessen Seite.
Jegliches Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Beförderungsunternehmen erlischt, sofern nicht innerhalb von 2 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug angekommen sein sollte, oder ab dem Datum, an dem die Beförderung gestoppt worden ist, Klage eingereicht wird. Die Methode der Berechnung des Verjährungszeitraums ist vom angerufenen Gericht festzulegen.
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Artikel 14: Anspruchsvoraussetzung, Recht auf Klage
Jeglicher Anspruch hinsichtlich Schaden, Verlust, Zerstörung oder Verspätung ist ausschließlich vom Absender geltend zu machen, soweit dieser berechtigt ist, gemäß Artikel 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Konsignation zu verfügen, und ausschließlich vom Empfänger, sofern dieser gemäß Artikel 10 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht auf Lieferung hat. Jegliches Klagerecht liegt daher ausschließlich bei der Person, die das Recht auf die Disposition über die Fracht hat. Nach der Lieferung der Konsignation hat ausschließlich der Empfänger das Recht auf Einreichung einer Klage.
Artikel 15: Vorrangiges Recht
Falls irgendeine im Luftfrachtbrief oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene oder darin darauf verwiesene Vorschrift den obligatorischen Gesetzen, staatlichen Vorschriften, Anweisungen oder Aufforderungen entgegensteht, soll eine solche Vorschrift jedoch weiterhin gelten und einen Bestandteil des Beförderungsvertrages bilden, soweit diese dadurch nicht außer Kraft gesetzt ist. Die Ungültigkeit irgendeiner Vorschrift hat keinerlei Auswirkungen auf irgendeinen anderen Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 16: Änderungen
Mitarbeiter, Agenten, Verrichtungsgehilfen oder Repräsentanten des Beförderungsunternehmens sind nicht bevollmächtigt, irgendwelche Vorschriften des Beförderungsvertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, zu modifizieren oder zu erlassen.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bundesbehörde für zivile Luftfahrt kann das Beförderungsunternehmen diese Bedingungen, die veröffentlichten Tarife und Gebühren und die Vorschriften des Beförderungsunternehmens ohne Einhaltung einer Frist ändern, es sei denn, dieses ist durch geltende Gesetze oder Verordnungen ausgeschlossen. Diese Bedingungen gelten in der Form, wie sie am Tag der Ausstellung des Luftfrachtbriefs in Kraft ist.
Am 25. September 1986 von der Bundesbehörde für zivile Luftfahrt genehmigt (Artikel 4, Schweizer Vorschriften über die Beförderung auf dem Luftwege).
Ausgabe 1987/gültig ab 1. Januar 1987